23.11.2020, 19:11
Krankengeldsteuersatz - Verlängerung von steuerlichen Covid-19-Begünstigungen
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Krankengeldsteuersatz - Verlängerung von steuerlichen Covid-19-Begünstigungen
1. Pauschaler Steuersatz für die vorläufige Besteuerung des versicherungsmäßigen Krankengeldes:
Dieses wird mit Wirkung ab 1.1.2021 (für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden) von 25 % auf 20 % abgesenkt.
2. Verlängerung der Covid-19-Begünstigungen zu Pendlerpauschale/Pendlereuro und § 68 EStG 1988:
Die Möglichkeit, trotz eines Covid-19-bedingten Wechsels ins "Home office" bzw. trotz Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit, trotz einer behördlichen Absonderung, trotz Risikogruppenfreistellung oder anderer Dienstverhinderungen als Folge der Covid-19-Krise (zB Ausfallstunden während der Covid-19-Kurzarbeit) die Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro weiter gewährt zu bekommen, wird verlängert und zwar bis zum Ende des Lohnzahlungszeitraumes März 2021.
Anmerkung:
Die abgabenfreie Covid-19-Prämie (Covid-19-Bonus) gibt es ab 1.1.2021 (nach derzeitigem Stand) nicht mehr.
3. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Trainer/innen etc.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c erfüllen, können im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung soll nun bis Ende März 2021 verlängert werden.
4. Jahres- und Kontrollsechstelaufwertung bei Kurzarbeit gilt auch für das (gesamte) Kalenderjahr 2021.
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Krankengeldsteuersatz - Verlängerung von steuerlichen Covid-19-Begünstigungen
1. Pauschaler Steuersatz für die vorläufige Besteuerung des versicherungsmäßigen Krankengeldes:
Dieses wird mit Wirkung ab 1.1.2021 (für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden) von 25 % auf 20 % abgesenkt.
2. Verlängerung der Covid-19-Begünstigungen zu Pendlerpauschale/Pendlereuro und § 68 EStG 1988:
Die Möglichkeit, trotz eines Covid-19-bedingten Wechsels ins "Home office" bzw. trotz Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit, trotz einer behördlichen Absonderung, trotz Risikogruppenfreistellung oder anderer Dienstverhinderungen als Folge der Covid-19-Krise (zB Ausfallstunden während der Covid-19-Kurzarbeit) die Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro weiter gewährt zu bekommen, wird verlängert und zwar bis zum Ende des Lohnzahlungszeitraumes März 2021.
Anmerkung:
Die abgabenfreie Covid-19-Prämie (Covid-19-Bonus) gibt es ab 1.1.2021 (nach derzeitigem Stand) nicht mehr.
3. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Trainer/innen etc.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c erfüllen, können im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung soll nun bis Ende März 2021 verlängert werden.
4. Jahres- und Kontrollsechstelaufwertung bei Kurzarbeit gilt auch für das (gesamte) Kalenderjahr 2021.