20.01.2021, 08:06
Nochmals: das Jahressechstel in Verbindung mit dem Epidemiegesetz
Die Finanzverwaltung kontaktierte mich gestern betreffend das Jahressechstel in Verbindung mit dem Epidemiegesetz und bat mich hier um folgende Klarstellung:
Der laufende Anteil der Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz soll das normale Jahressechstel nicht erhöhen.
Allerdings wäre es möglich, dass ein Sechstel dieses laufenden Entgelts ein "eigenes Jahressechstel" darstellt, das nicht mit dem normalen Jahressechstel vermengt oder zu selbigem addiert werden darf (quasi: ein eigener Jahressechstelkreis), welches dann für den von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten (und somit auch von dritter Seite stammenden) anteiligen Sonderzahlungsanteil (ebenfalls nach § 32 Epidemigesetz) herangezogen werden könnte, um so das Jahressechstelloch zu stopfen.
Ob und wie man das allerdings technisch hinbekommen möchte, ist mehr als fraglich.
Die Finanzverwaltung kontaktierte mich gestern betreffend das Jahressechstel in Verbindung mit dem Epidemiegesetz und bat mich hier um folgende Klarstellung:
Der laufende Anteil der Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz soll das normale Jahressechstel nicht erhöhen.
Allerdings wäre es möglich, dass ein Sechstel dieses laufenden Entgelts ein "eigenes Jahressechstel" darstellt, das nicht mit dem normalen Jahressechstel vermengt oder zu selbigem addiert werden darf (quasi: ein eigener Jahressechstelkreis), welches dann für den von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten (und somit auch von dritter Seite stammenden) anteiligen Sonderzahlungsanteil (ebenfalls nach § 32 Epidemigesetz) herangezogen werden könnte, um so das Jahressechstelloch zu stopfen.
Ob und wie man das allerdings technisch hinbekommen möchte, ist mehr als fraglich.