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Kurzarbeit: Fristverlängerungen, die durch den Lockdown bedingt sind
#1
Der AMS-Vorstand hat nunmehr für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe den zeitlichen Geltungsbereich der Lockdown-Verordnungen bis einschließlich 17.02.2021 festgelegt.

Damit entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch SteuerberaterInnen (etc.) bestätigen zu lassen auch für Unternehmen, die Kurzarbeit nur für den unter Zeitraum von 1.11.2020 bis 17.02.2021 beantragen.

Weiters entfällt für diesen Zeitraum die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen.

Die Frist zur Begehrensstellung für Unternehmen, die die Kurzarbeit (die Verlängerung) zwischen 01.01.2021 und 31.01.2021 begonnen haben, endet mit Ablauf des 20.02.2021; für Vorhaben, die zwischen 01.02.2021 und 17.02.2021 beginnen, endet die Frist am 20.03.2021.
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