28.02.2021, 20:16
Mini-Sachbezug – auch Privatfahrten müssen lückenlos aufgezeichnet werden
BFG RV/3100441/2018 vom 8. Februar 2021
§ 15 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Im Gegensatz zur Regelung des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerte-Verordnung (= halber KFZ-Sachbezug) verlangt die Regelung des § 4 Abs. 3 Sachbezugswerte-Verordnung (= Mini-Sachbezug), dass JEDE einzelne Fahrt (und somit auch die Privatfahrten) lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
2. Im vorliegenden Fall lagen die genannten Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Mini-Sachbezuges nicht vor:
a. Die beruflichen Fahrten wurden im Fahrtenbuch (pro Reisetag) jeweils nur mit Angabe des Datums, Uhrzeit und Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reisebewegung sowie der angefahrenen Orte erfasst.
b. Namen und Adressen der besuchten Kunden sowie der konkrete Anlass der Besuche wurden nicht eingetragen.
c. Zielpunkte und Zweck der beruflichen Fahrten sind dem Fahrtenbuch somit nicht zu entnehmen.
d. Was die Privatfahrten anlangt, hat der Dienstnehmer zwar die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit ausreichend genauen Angaben im Fahrtenbuch aufgezeichnet. Bei den übrigen Privatfahrten beschränken sich die Eintragungen jedoch auf summarische Angaben der am jeweiligen Reisetag zurückgelegten Kilometer.
Praxisanmerkung: