12.04.2021, 08:50
Keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung – Arbeitnehmer/in kann tatsächliche Rückzahlung von Arbeitgeber/in zurückverlangen
OGH 9 ObA 121/20i vom 24. Februar 2021
§ 2d Abs. 2 AVRAG
Die Entscheidung des OGH:
1. Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Aus-bildungskosten verpflichtet werden, so muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden.
2. Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur (gänzlichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Vereinbarung.
3. Forderte der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin einige Tage nach der Beendigung des Dienstverhältnisses (einvernehmliche Auflösung über Ersuchen der Arbeitnehmerin) dazu auf, einen Rückersatz für Ausbildungskosten zu leisten, weil diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten nun keinen Wert mehr für ihn hätten und zahlt die Arbeitnehmerin den geforderten Betrag tatsächlich zurück, so kann sie diesen bezahlten Betrag vom Arbeitgeber wieder zurückfordern, da sie hier gemäß § 1431 ABGB versehentlich eine Nichtschuld beglichen hatte.
WIKU-Praxisanalyse:
Anhand dieses Falles erkennt man, wie wichtig schriftliche Vereinbarungen über einen Rückersatz allfälliger von Arbeitgeberseite zu tragender Ausbildungskosten noch VOR dem Beginn der Ausbildung sind.
Hier finden Sie dazu eine Vorlage der Wirtschaftskammer.
https://www.wko.at/service/vertragsmuste...ersatz.doc
Hier geht es zu insgesamt 7 möglichen Vorlagen, die das Vorlagenportal für seine Kund/innen ausgearbeitet hat.
https://www.vorlagenportal.at/?s=Ausbild...=Dokumente
OGH 9 ObA 121/20i vom 24. Februar 2021
§ 2d Abs. 2 AVRAG
Die Entscheidung des OGH:
1. Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Aus-bildungskosten verpflichtet werden, so muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden.
2. Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur (gänzlichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Vereinbarung.
3. Forderte der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin einige Tage nach der Beendigung des Dienstverhältnisses (einvernehmliche Auflösung über Ersuchen der Arbeitnehmerin) dazu auf, einen Rückersatz für Ausbildungskosten zu leisten, weil diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten nun keinen Wert mehr für ihn hätten und zahlt die Arbeitnehmerin den geforderten Betrag tatsächlich zurück, so kann sie diesen bezahlten Betrag vom Arbeitgeber wieder zurückfordern, da sie hier gemäß § 1431 ABGB versehentlich eine Nichtschuld beglichen hatte.
WIKU-Praxisanalyse:
Anhand dieses Falles erkennt man, wie wichtig schriftliche Vereinbarungen über einen Rückersatz allfälliger von Arbeitgeberseite zu tragender Ausbildungskosten noch VOR dem Beginn der Ausbildung sind.
Hier finden Sie dazu eine Vorlage der Wirtschaftskammer.
https://www.wko.at/service/vertragsmuste...ersatz.doc
Hier geht es zu insgesamt 7 möglichen Vorlagen, die das Vorlagenportal für seine Kund/innen ausgearbeitet hat.
https://www.vorlagenportal.at/?s=Ausbild...=Dokumente