21.04.2021, 13:05
18 weitere Fragen und Antworten zum Homeoffice aus abgabenrechtlicher Sicht - mit der Finanzverwaltung abgestimmt
Das Ergebnis einer weiteren Gemeinschaftsproduktion zwischen Wirtschaftskammer, mir und einigen anderen Fachexpert/innen wurde uns heute übermittelt. Insgesamt waren es knapp unter 20 Fragen und Antworten.
Nachstehend darf ich Ihnen einige wenige Auszüge davon präsentieren. Der Rest folgt in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Nr. 7/2021, Versand erfolgt am 23.04.2021).
Wenn bisher keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt wurden:
Wie kann das nachgetragen werden bzw. wie hat der Nachweis zu erfolgen?
Kann es auch eine Schätzung sein? Wenn ja, auf welcher Basis kann die Schätzung erfolgen?
Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geführt, ist es vertretbar, dass diese/r für das erste Halbjahr 2021, also bis zum 30. Juni 2021, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege, z.B. aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre, angibt.
In § 1 Abs. 1 Z 17 Lohnkontenverordnung 2006 ist vorgesehen, zusätzlich die „… die Anzahl der Homeoffice-Tage …“ zu erfassen. Ausgehend vom Verordnungstext spricht einiges dafür, dass „nur“ die Anzahl der Tage insgesamt erfasst werden muss.
Unklar ist jedoch, wie detailliert die Aufzeichnungen in den Lohn- bzw. Personalunterlagen (z.B. bei den Arbeitszeitaufzeichnungen) insgesamt sein müssen. Hier wären folgende Abstufungen denkbar:
datumsmäßige Angabe der konkreten Tage oder
Anzahl der Tage pro Kalendermonat oder
Anzahl der Tage pro Kalenderjahr
Es ist daher vorstellbar, dass zumindest in den Personalunterlagen (bzw. Arbeitszeitaufzeichnungen) eine datumsmäßige Erfassung der Homeoffice-Tage notwendig sein wird.
Für steuerliche Zwecke ist für das Homeoffice- Pauschale die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr ausreichend. Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung auch ein Pendlerpauschale, sind die Tage im Homeoffice zu berücksichtigen, weil die Höhe des zustehenden Pendlerpauschales von der Anzahl der Tage abhängt, an welchen die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz tatsächlich zurückgelegt wird.
Muss im Falle einer rückwirkenden Abrechnung der Pauschale auch eine rückwirkende Rollung vorgenommen werden oder wäre es möglich, eine Nachholung dieses abgabenfreien Teils in einem Kalendermonat für die übrigen Monate vorzunehmen und dabei dann eine entsprechend höhere Zahl zu melden?
Beispiel:
Im Oktober, November und Dezember arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice. Der Arbeitgeber zahlt im Oktober und November entweder gar kein oder ein Homeoffice-Pauschale von weniger als € 3,00/Tag aus. Erst im Dezember werden die Homeoffice-Pauschalbeträge nicht nur für Dezember, sondern auch für die zwei vorangegangenen Monate in voller Höhe oder die Differenz auf € 3,00 ausbezahlt. Kann die Aufrollung im Dezember auch die beiden vorangegangenen Monate umfassen?
Eine Aufrollung ist zulässig, aber nicht verpflichtend.
Ist eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale auch dann möglich, wenn vom Arbeitgeber die gesamte Ausrüstung gestellt wird; also der Arbeitnehmer insoweit keinerlei Aufwand hat? Nachdem § 26 Z 9 EStG keinerlei Bedingungen beinhaltet, sollte die Gewährung auch unter derartigen Umständen abgabenfrei möglich sein.
Die Antwort auf diese Frage sowie 15 weitere Fragen und Antworten finden Sie in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 7/2021, Versand erfolgt am 23.04.2021).
Das Ergebnis einer weiteren Gemeinschaftsproduktion zwischen Wirtschaftskammer, mir und einigen anderen Fachexpert/innen wurde uns heute übermittelt. Insgesamt waren es knapp unter 20 Fragen und Antworten.
Nachstehend darf ich Ihnen einige wenige Auszüge davon präsentieren. Der Rest folgt in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Nr. 7/2021, Versand erfolgt am 23.04.2021).
Wenn bisher keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt wurden:
Wie kann das nachgetragen werden bzw. wie hat der Nachweis zu erfolgen?
Kann es auch eine Schätzung sein? Wenn ja, auf welcher Basis kann die Schätzung erfolgen?
Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geführt, ist es vertretbar, dass diese/r für das erste Halbjahr 2021, also bis zum 30. Juni 2021, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege, z.B. aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre, angibt.
In § 1 Abs. 1 Z 17 Lohnkontenverordnung 2006 ist vorgesehen, zusätzlich die „… die Anzahl der Homeoffice-Tage …“ zu erfassen. Ausgehend vom Verordnungstext spricht einiges dafür, dass „nur“ die Anzahl der Tage insgesamt erfasst werden muss.
Unklar ist jedoch, wie detailliert die Aufzeichnungen in den Lohn- bzw. Personalunterlagen (z.B. bei den Arbeitszeitaufzeichnungen) insgesamt sein müssen. Hier wären folgende Abstufungen denkbar:
datumsmäßige Angabe der konkreten Tage oder
Anzahl der Tage pro Kalendermonat oder
Anzahl der Tage pro Kalenderjahr
Es ist daher vorstellbar, dass zumindest in den Personalunterlagen (bzw. Arbeitszeitaufzeichnungen) eine datumsmäßige Erfassung der Homeoffice-Tage notwendig sein wird.
Für steuerliche Zwecke ist für das Homeoffice- Pauschale die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr ausreichend. Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung auch ein Pendlerpauschale, sind die Tage im Homeoffice zu berücksichtigen, weil die Höhe des zustehenden Pendlerpauschales von der Anzahl der Tage abhängt, an welchen die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz tatsächlich zurückgelegt wird.
Muss im Falle einer rückwirkenden Abrechnung der Pauschale auch eine rückwirkende Rollung vorgenommen werden oder wäre es möglich, eine Nachholung dieses abgabenfreien Teils in einem Kalendermonat für die übrigen Monate vorzunehmen und dabei dann eine entsprechend höhere Zahl zu melden?
Beispiel:
Im Oktober, November und Dezember arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice. Der Arbeitgeber zahlt im Oktober und November entweder gar kein oder ein Homeoffice-Pauschale von weniger als € 3,00/Tag aus. Erst im Dezember werden die Homeoffice-Pauschalbeträge nicht nur für Dezember, sondern auch für die zwei vorangegangenen Monate in voller Höhe oder die Differenz auf € 3,00 ausbezahlt. Kann die Aufrollung im Dezember auch die beiden vorangegangenen Monate umfassen?
Eine Aufrollung ist zulässig, aber nicht verpflichtend.
Ist eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale auch dann möglich, wenn vom Arbeitgeber die gesamte Ausrüstung gestellt wird; also der Arbeitnehmer insoweit keinerlei Aufwand hat? Nachdem § 26 Z 9 EStG keinerlei Bedingungen beinhaltet, sollte die Gewährung auch unter derartigen Umständen abgabenfrei möglich sein.
Die Antwort auf diese Frage sowie 15 weitere Fragen und Antworten finden Sie in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 7/2021, Versand erfolgt am 23.04.2021).