27.05.2021, 21:36
Keine Hochrechnung des Entgelts trotz Vorliegens eines Rumpfmonats – Entgelt bleibt geringfügig
VwGH Ro 2016/08/0005 vom 13. Oktober 2020
§ 5 Abs. 2 ASVG
Das Erkenntnis des VwGH:
1. Eine geringfügige Beschäftigung liegt - unter anderem - dann NICHT vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
2. Wurde ein freies Dienstverhältnis mit 17.2. begonnen und für die Dauer von mehr als einem Monat vereinbart, so kommt zum einen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung, zum anderen muss die „Ausnahmeregelung“ betreffend des Rumpfmonates zu beachten.
3. Nach der Rechtsprechung würde die Anwendung dieser „Ausnahmeregelung“ aber voraussetzen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überschritten wurde, weil das freie Dienstverhältnis erst im Verlauf eines Monats begonnen oder geendet hat (vgl. eingehend VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156 = WPA 11/2020, Artikel Nr. 208/2020).
4. Dieser Ausnahmefall (die Rumpfmonatsregelung) kommt hier nicht zur Anwendung, weil nur ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart worden war, in dem das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten sollte.
5. Im Rahmen des freien Dienstvertrages wurde eine monatliche Höchstzahl an Arbeitsstunden im Ausmaß von 18 Stunden mit einem Stundensatz von € 18,00 vereinbart.
6. Dass diese Stundenzahl und damit das Monatsentgelt (€ 324,00) praktisch in knapp weniger als einem halben Monat erzielt wurde, ändert nichts daran, dass auch im Falle des Vorliegens eines gesamten Kalendermonats kein höheres Entgelt gebührt hätte.
7. Liegt kein Hinweis auf eine umfangreichere Arbeitspflicht bei einem vereinbarten früheren Beginn des freien Dienstverhältnisses im betreffenden Monat bzw. auf einen damit verbundenen höheren Entgeltanspruch vor, so ist es nicht zulässig, das erzielte Entgelt auf den gesamten Monat fiktiv hochzurechnen.
8. Lag aber eine geringfügige Beschäftigung vor, so konnte das AMS das während dieser Zeit gewährte Arbeitslosengeld aus diesem Grund (Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit) nicht zurückfordern.
Praxishinweis: