23.06.2021, 20:55
Kollektivvertragsabschluss Bewachungsgewerbe per 1.7.2021 (bzw. 1.1.2022) - Kündigungsfristen Arbeiter*innen - Saisonklausel
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen finden Sie hier:
https://www.vida.at/cms/S03/S03_0.a/1342...ngsgewerbe
Bemerkenswert ist, dass betreffend die Kündigungsregelungen hier die "Saisonklausel" gezogen wurde und die neuen gesetzlichen Regelungen des § 1159 ABGB nicht zur Anwendung kommen. Konkret bleiben die derzeitigen Kündigungsregelungen des § 19 bis zum 31.12.2021 unverändert.
Die Arbeitgeberkündigungsfristen werden mit Wirkung ab 1.1.2022 zwar angehoben, aber nicht auf das neue gesetzliche Niveau. Die Selbstkündigungsfrist bleibt bei zwei Wochen konstant. Sowohl für die Arbeitgeberkündigung als auch für die Arbeitnehmerkündigung gibt es weiterhin keinen Kündigungstermin (tägliche Kündigungsmöglichkeit)
Zudem gibt es - wie Sie der vorigen Zusammenstellung entnehmen können - folgende Änderungen, die mit Wirkung ab 1.1.2022 in Kraft treten werden:
1. Änderungen bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit (es entfallen die Quartalsdurchrechnungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 2),
2. Änderungen bei der Verfallsregelung des § 20 (ist kein BR vorhanden: 9 anstelle der bisherigen 6 Monate; bei Vorhandensein eines BR: 6 anstelle von 4 Monaten; jeweils schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber erforderlich),
3. es wird ein Sozialfonds eingerichtet (vergleichbar mit jenem in der Arbeitskräfteüberlassung), dabei werden 0,2 % der "allgemeinen Beitragsgrundlage" (des sv-pflichtigen laufenden Entgelts) in diesen neuen Sozialfonds eingezahlt, der gekündigten Arbeiter*innen oder auch in laufenden Dienstverhältnissen befindlichen Dienstnehmer*innen, die sich in Härtefällesituationen befinden, offensteht. Details sollen dazu noch bis zum Jahresende ausgearbeitet werden.
4. KV-Erhöhung ab 1.1.2021: 0,4 %-Punkte über VPI (11/2020 bis 10/2021); neuer Mindestlohn € 1.700,00 brutto.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen finden Sie hier:
https://www.vida.at/cms/S03/S03_0.a/1342...ngsgewerbe
Bemerkenswert ist, dass betreffend die Kündigungsregelungen hier die "Saisonklausel" gezogen wurde und die neuen gesetzlichen Regelungen des § 1159 ABGB nicht zur Anwendung kommen. Konkret bleiben die derzeitigen Kündigungsregelungen des § 19 bis zum 31.12.2021 unverändert.
Die Arbeitgeberkündigungsfristen werden mit Wirkung ab 1.1.2022 zwar angehoben, aber nicht auf das neue gesetzliche Niveau. Die Selbstkündigungsfrist bleibt bei zwei Wochen konstant. Sowohl für die Arbeitgeberkündigung als auch für die Arbeitnehmerkündigung gibt es weiterhin keinen Kündigungstermin (tägliche Kündigungsmöglichkeit)
Zudem gibt es - wie Sie der vorigen Zusammenstellung entnehmen können - folgende Änderungen, die mit Wirkung ab 1.1.2022 in Kraft treten werden:
1. Änderungen bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit (es entfallen die Quartalsdurchrechnungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 2),
2. Änderungen bei der Verfallsregelung des § 20 (ist kein BR vorhanden: 9 anstelle der bisherigen 6 Monate; bei Vorhandensein eines BR: 6 anstelle von 4 Monaten; jeweils schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber erforderlich),
3. es wird ein Sozialfonds eingerichtet (vergleichbar mit jenem in der Arbeitskräfteüberlassung), dabei werden 0,2 % der "allgemeinen Beitragsgrundlage" (des sv-pflichtigen laufenden Entgelts) in diesen neuen Sozialfonds eingezahlt, der gekündigten Arbeiter*innen oder auch in laufenden Dienstverhältnissen befindlichen Dienstnehmer*innen, die sich in Härtefällesituationen befinden, offensteht. Details sollen dazu noch bis zum Jahresende ausgearbeitet werden.
4. KV-Erhöhung ab 1.1.2021: 0,4 %-Punkte über VPI (11/2020 bis 10/2021); neuer Mindestlohn € 1.700,00 brutto.