02.07.2021, 16:57
Geplante Änderungen im Bilanzbuchhaltungs- und Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - Covid-19-Bestätigungen
Im Bilanzbuchhaltungsgesetz und im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sind folgende Änderungen geplant:
Berechtigung zur Ausstellung von Covid-19-Bestätigungen
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Bilanzbuchhalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen berechtigt sind.
Haftungsbeschränkung:
Weiters soll für diese Tätigkeiten die Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt werden. Diese Haftungsbeschränkung soll für alle in Gesetz, Verordnung oder nachgelagerte Rechtsakten bzw. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen beruflichen Äußerungen, die ein Berufsangehöriger hinsichtlich der angeführten Zwecke im Auftrag seines Mandanten abgibt, gelten. Davon umfasst sind jedenfalls Bestätigungen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds und dem Start-Up Hilfsfonds. Bestätigungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit sind zwar nicht ausdrücklich erwähnt, wir gehen aber davon aus, dass die Haftungsbeschränkung wohl auch für Bestätigungen für Kurzarbeit gelten soll.
Die Regelungen sind für die Zeit der Corona-Hilfsmaßnahmen befristet.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
Im Bilanzbuchhaltungsgesetz und im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sind folgende Änderungen geplant:
Berechtigung zur Ausstellung von Covid-19-Bestätigungen
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Bilanzbuchhalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen berechtigt sind.
Haftungsbeschränkung:
Weiters soll für diese Tätigkeiten die Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt werden. Diese Haftungsbeschränkung soll für alle in Gesetz, Verordnung oder nachgelagerte Rechtsakten bzw. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen beruflichen Äußerungen, die ein Berufsangehöriger hinsichtlich der angeführten Zwecke im Auftrag seines Mandanten abgibt, gelten. Davon umfasst sind jedenfalls Bestätigungen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds und dem Start-Up Hilfsfonds. Bestätigungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit sind zwar nicht ausdrücklich erwähnt, wir gehen aber davon aus, dass die Haftungsbeschränkung wohl auch für Bestätigungen für Kurzarbeit gelten soll.
Die Regelungen sind für die Zeit der Corona-Hilfsmaßnahmen befristet.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml