Für mich stellen sich hier zwei Ungereimtheiten:
1. Da ich ja immer versuche, Fragen und Antworten in einem Thread im Kontext zu klären, komme ich im Moment nicht darauf, was Ihre Frage mit dem eingangs darstellten Sachverhalt (Ergotheratpeut) zu tun hat.
2. Es gibt eine Reihe von Mindestlohntarifen. In Ihrer Frage steht leider nicht, auf welchen konkreten Mindestlohntarif Sie sich beziehen. Es könnte theoretisch jener sein, der für "im Haushalt beschäftigte Personen" ergangen ist, aber auch theoretisch jener in Bezug auf Hausbetreuer/innen.
Diese Rückmeldung schreibe ich deshalb, um Ihnen mitzuteilen, dass es sein kann, dass ich Ihre Frage ev. nicht korrekt kombiniere.
Ich vermute mal (unabhängig vom Hintergrund des "Ergotherapeuten"), dass Sie den MLT für "im Haushalt beschäftigte Personen" meinen. Dort könnte die Bestimmung, auf die Sie sich beziehen, in § 1 Z 2 lit. b geregelt sein. Da findet man auch den Hinweis, dass dieser Mindestlohntarif AUCH für Personen gilt, die NICHT dem Hausangestelltengesetz unterliegen.
Dies "schlägt" sich nicht mit jener Bestimmung, die Sie aus dem Hausangestelltengesetz zitieren (die sich im übrigen in § 1 Abs. 4 befindet und nicht in § 4), da diese Bestimmung ja prinzipiell die Anwendung des Hausangestelltengesetzes vor Augen hat, aber im Falle einer Mischverwendung (Arbeitgeber ist zugleich gewerblich tätig UND die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer arbeitet in dessen Gewerbe PLUS in dessen Haushalt).
Kommen wir zurück zum Fall des eingangs geschilderten "Ergotherapeuten" (dies könnte der Zusammenhang sein). Wenn dieser nun eine Reinigungskraft beschäftigt UND selber keiner kollektivvertragsfähigen Körperschaft unterliegt (ein Umstand, den ich selber rechrechieren müsste, aber sehr stark vermute), dann muss er im Falle der Reinigungskraft tatsächlich diesen MLT anwenden, da dies ein Fall des § 1 Z 2 lit. b MLT ist.
Bei einem Vermieter muss dies nicht unbedingt der Fall sein, da es hierzu einen eigenen (spezielleren) Mindestlohntarif gibt, nämlich jenen der Hausbetreuer/innen (jetzt wissen Sie auch, warum ich verpflichtet bin, die eingangs geschilderten Fragezeichen aufzuzeigen).
Ich bin fast überzeugt, dass ich mit meiner Antwort die Fragen, die Sie beschäftigten, beantwortet zu haben. Falls nicht, einfach nochmals die offenen Punkte klarstellen.
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