Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Ergotherapeut - Kollektivvertrag
#1
Weiß jemand zufällig, ob es für die Berufsgruppe der Ergotherapeuten einen KV für die Anstellung einer Reinigungskraft (Arbeiter) gibt. Ich kann hierzu keinen finden, eventuell kann mir jemand bestätigen, dass es wirklich keinen gibt oder mir helfen, wo ich den richtigen finde.

Vielen Dank Lg Claudia
Zitieren
#2
Ich schätze, dass Ergotherapeuten keiner kollektivvertragsfähigen Interessensvertretung zugehörig sind. Daher wird wohl die Antwort mit ziemlicher Sicherheit "nein" heißen.

Was aber in diesem Fall bei einer Reinigungskraft dann wohl zur Anwendung gelangen wird, ist der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte, auch wenn der Ergotherapeut selber kein Haushalt ist. Das ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Mindestlohntarifes.
Zitieren
#3
Vielen Dank Herr Kurzböck!
Zitieren
#4
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

nach längerer Diskussion hätte ich diesbezüglich doch noch eine Frage an Sie:

wie kann es sein, dass das Hausangestelltengesetz im§ 4a besagt, dass keine Dienstleistungen für Erwerbszwecke darunter fallen, die VERORDNUNG für den Mindestlohntarif diese jedoch wieder hineinnimmt? Widerspricht das nicht dem Stufenbau der Rechtsordnung?

Im Hausangestelltengesetz § (4) steht: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

a) Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;

So wie ich das verstehe, würde das ja bedeuten, dass zum Beispiel auch jeder Vermieter, der eine Putzfrau einstellt, diese nach dem Mindestlohntarif zu entlohnen hätte. 

Vielen Dank für Ihre Antwort! Lg Claudia
Zitieren
#5
Für mich stellen sich hier zwei Ungereimtheiten:

1. Da ich ja immer versuche, Fragen und Antworten in einem Thread im Kontext zu klären, komme ich im Moment nicht darauf, was Ihre Frage mit dem eingangs darstellten Sachverhalt (Ergotheratpeut) zu tun hat.

2. Es gibt eine Reihe von Mindestlohntarifen. In Ihrer Frage steht leider nicht, auf welchen konkreten Mindestlohntarif Sie sich beziehen. Es könnte theoretisch jener sein, der für "im Haushalt beschäftigte Personen" ergangen ist, aber auch theoretisch jener in Bezug auf Hausbetreuer/innen.

Diese Rückmeldung schreibe ich deshalb, um Ihnen mitzuteilen, dass es sein kann, dass ich Ihre Frage ev. nicht korrekt kombiniere.

Ich vermute mal (unabhängig vom Hintergrund des "Ergotherapeuten"), dass Sie den MLT für "im Haushalt beschäftigte Personen" meinen. Dort könnte die Bestimmung, auf die Sie sich beziehen, in § 1 Z 2 lit. b geregelt sein. Da findet man auch den Hinweis, dass dieser Mindestlohntarif AUCH für Personen gilt, die NICHT dem Hausangestelltengesetz unterliegen.

Dies "schlägt" sich nicht mit jener Bestimmung, die Sie aus dem Hausangestelltengesetz zitieren (die sich im übrigen in § 1 Abs. 4 befindet und nicht in § 4), da diese Bestimmung ja prinzipiell die Anwendung des Hausangestelltengesetzes vor Augen hat, aber im Falle einer Mischverwendung (Arbeitgeber ist zugleich gewerblich tätig UND die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer arbeitet in dessen Gewerbe PLUS in dessen Haushalt).

Kommen wir zurück zum Fall des eingangs geschilderten "Ergotherapeuten" (dies könnte der Zusammenhang sein). Wenn dieser nun eine Reinigungskraft beschäftigt UND selber keiner kollektivvertragsfähigen Körperschaft unterliegt (ein Umstand, den ich selber rechrechieren müsste, aber sehr stark vermute), dann muss er im Falle der Reinigungskraft tatsächlich diesen MLT anwenden, da dies ein Fall des § 1 Z 2 lit. b MLT ist.

Bei einem Vermieter muss dies nicht unbedingt der Fall sein, da es hierzu einen eigenen (spezielleren) Mindestlohntarif gibt, nämlich jenen der Hausbetreuer/innen (jetzt wissen Sie auch, warum ich verpflichtet bin, die eingangs geschilderten Fragezeichen aufzuzeigen).

Ich bin fast überzeugt, dass ich mit meiner Antwort die Fragen, die Sie beschäftigten, beantwortet zu haben. Falls nicht, einfach nochmals die offenen Punkte klarstellen.

In der Premium-Version meines LV-Magazin WIKU-Personal aktuell werden übrigens im Rahmen des "WIKU-Lohnbdusmann" sehr häufig derart knifflige Praxisfälle behandelt:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/info_wiku_personalaktuell_premium.html][/url]
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste