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Weiterbeschäftigungszeit bei Lehrlingen – Erlassung oder Teilzeit
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Weiterbeschäftigungszeit bei Lehrlingen – Erlassung oder Teilzeit

Damit der Arbeitgeber sich eine allfällige Weiterbeschäftigungspflicht nach dem Ende der Lehrzeit „erspart“, muss er bei der zuständigen Landesstelle der Wirtschaftskammer einen entsprechenden Antrag stellen und sollte – da nicht gewährleistet werden kann, dass diesem Antrag noch vor dem Ende der Lehrzeit entsprochen wird, zugleich den Antrag auf eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsvertrages stellen.

Wurde Letzteres unterlassen und kam die Entscheidung der Behörde, wonach die Weiterbeschäftigungszeit nicht erfüllt werden muss, erst nach dem Ende der Lehrzeit an, so kommt der Arbeitgeber um die Erfüllung der Weiterbeschäftigungszeit nicht herum.

Willigt der Lehrling schließlich wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation in eine Teilzeitbeschäftigung ein (hier: 30 Stunden anstelle der sonst üblichen 38,5 Stunden), so ist diese Vereinbarung vermutlich schon grundsätzlich nichtig, aber ganz speziell im Anwendungsbereich des KV für Handelsangestellte, weil dort diese Option ausgeschlossen wurde.

Die Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Ausgabe Nr. 15/2021 der WIKU-Personal aktuell.
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