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Karenzentschädigung für die Einhaltung einer Konkurrenzklausel – (keine) Anrechnung anderweitigen Verdienstes
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Karenzentschädigung für die Einhaltung einer Konkurrenzklausel – (keine) Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Kommt es aus gesetzlich zwingenden Gründen (Auflösung durch Arbeitgeber*in ohne schuldbares Arbeitnehmerverhalten) zur Leistung einer Karenzentschädigung für die Zeit nach der Beschäftigung, so muss diese jeweils in Höhe des letzten Entgelts geleistet werden und unterliegt keiner Anrechnung eines Verdienstes während dieser Zeit.

Wird für die Dauer der Einhaltung einer Konkurrenzklausel freiwillig eine Karenzentschädigung vereinbart, so kann diese auch in reduzierter Höhe vereinbart werden. Auch wird hier die Vereinbarung der Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes zulässig (was aus praktischer Sicht wohl überlegt sein möchte).

Eine detaillierte Darstellung dieser aktuellen OGH-Entscheidung finden Sie in WPA 15/2021.
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