21.10.2021, 17:39
In der BUAG-Zuschlagsverordnung wird nun mit Wirkung ab 1.1.2022 die Höhe des Winterfeiertagszuschlages an die gesetzliche Regelung angepasst (KV-Stundenlohn x 1,2 x 1,3 für die Zeiträume von April bis November, jeweils je Anwartschaftswoche).
Da der bisherige VO-Text nicht mit dem Gesetzestext (§ 13k Abs. 4 BUAG) übereinstimmte (wurde vermutlich übersehen), hat man mit Wirkung ab 1.12.2020 rückwirkend den dafür zuständigen § 4 aufgehoben, sodass vorrangig die gesetzliche Regelung gilt und rückwirkend keine Kollision gegeben sein soll.
Die Höhe der Abfertigungszuschläge für das Jahr 2022 bleibt unverändert bei KV-Stundenlohn x 1,2, x 1,5 je Anwartschaftswoche.
Zum Verordnungstext (BGBl. II 436/2021, ausgegeben am 20.10.2021) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/436/20211020
Da der bisherige VO-Text nicht mit dem Gesetzestext (§ 13k Abs. 4 BUAG) übereinstimmte (wurde vermutlich übersehen), hat man mit Wirkung ab 1.12.2020 rückwirkend den dafür zuständigen § 4 aufgehoben, sodass vorrangig die gesetzliche Regelung gilt und rückwirkend keine Kollision gegeben sein soll.
Die Höhe der Abfertigungszuschläge für das Jahr 2022 bleibt unverändert bei KV-Stundenlohn x 1,2, x 1,5 je Anwartschaftswoche.
Zum Verordnungstext (BGBl. II 436/2021, ausgegeben am 20.10.2021) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/436/20211020