28.10.2021, 16:19
Servicetechniker als echter Dienstnehmer
VwGH Ra 2021/08/0065 vom 30. August 2021
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Im vorliegenden Fall ging es um die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Servicetechnikers, dessen Aufgabe überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden seines Dienstgebers sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern darstellte, als Werkvertrag oder als „echter Dienstvertrag“ einzustufen war.
2. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass im vorliegenden Fall ein echtes Dienstverhältnis vorlag, da
a. es sowohl inhaltliche als auch zeitliche Vorgaben betreffend die Verrichtung der Tätigkeit gab sowie
b. persönliche Kontrollen und Weisungen durch den Arbeitgeber.
3. Hinzu trat noch der Umstand, dass der Dienstnehmer ausschließlich für diesen Dienstgeber tätig war.
4. Die Tätigkeit war nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen.
5. Somit lag schon von Haus aus kein Werkvertrag vor, sondern (aufgrund der persönlichen Weisungsbindungen) ein echter Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 2 ASVG.
VwGH Ra 2021/08/0065 vom 30. August 2021
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Im vorliegenden Fall ging es um die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Servicetechnikers, dessen Aufgabe überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden seines Dienstgebers sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern darstellte, als Werkvertrag oder als „echter Dienstvertrag“ einzustufen war.
2. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass im vorliegenden Fall ein echtes Dienstverhältnis vorlag, da
a. es sowohl inhaltliche als auch zeitliche Vorgaben betreffend die Verrichtung der Tätigkeit gab sowie
b. persönliche Kontrollen und Weisungen durch den Arbeitgeber.
3. Hinzu trat noch der Umstand, dass der Dienstnehmer ausschließlich für diesen Dienstgeber tätig war.
4. Die Tätigkeit war nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen.
5. Somit lag schon von Haus aus kein Werkvertrag vor, sondern (aufgrund der persönlichen Weisungsbindungen) ein echter Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 2 ASVG.