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Weitere Infos zum Thema "3G am Arbeitsplatz"
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Weitere Infos zum Thema "3G am Arbeitsplatz"

Quelle: Coronoa-Chefinfo-Newsletter vom 28.10.2021

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#28102
 

Aus dem Fachgruppennewsletter der "gewerblichen Dienstleister" vom 28.10.2021 darf ich noch folgende Ergänzung posten:

Anmerkung zur Arbeitskräfteüberlassung:
Die vorgesehenen Sorgetragungspflichten (Informations- bzw. Kontrollpflicht) treffen den „Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes“ iSd § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, d.h. bei Arbeitskräfteüberlassung den jeweiligen Beschäftiger als Inhaber der Betriebsstätte/Arbeitsortes, an denen überlassene AN ihre Tätigkeit verrichten (außer es handelt sich um AN, die in den eigenen Büroräumlichkeiten des AÜ arbeiten).

Unternehmen mit externen Arbeitsorten - Beispiel zur Handhabung der stichprobenartigen Kontrolle des 3G-Nachweises

Sachverhalt:
Ein Unternehmen betreibt gleichzeitig mehrere Baustellen, in gewisser Entfernung vom Unternehmenssitz. Die Arbeitnehmer fahren direkt von der Wohnung zu Baustelle und wieder zurück. Kontrollen auf der dezentralen Baustelle sind durch den Unternehmer persönlich so gut wie nicht möglich.

Lösung:

1.
Der Unternehmer informiert die Arbeitnehmer in einem Schreiben davon, dass sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften nur mehr geimpft, genesen oder gültig getestet den Arbeitsort betreten dürfen. Die Arbeitnehmer haben dafür den jeweiligen 3-G Nachweis mit sich zu führen, damit er vom Arbeitgeber kontrolliert werden kann.
Eine Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers über den Erhalt der Information kann als Nachweis der Informationsweitergabe dienen und darf aufbewahrt werden.

2.
Die Kontrollen mittels Stichprobe müssen nicht vom Arbeitgeber persönlich vorgenommen werden, sondern können auch an einen Arbeitnehmer delegiert werden (zB Bauleiter, Polier, Partieführer, anderer beauftragter Mitarbeiter).

3.
Die Stichprobe kann entweder vor Ort auf der Baustelle oder am Betriebssitz erfolgen. Für eine ausschließliche Kontrolle am Betriebssitz ist Voraussetzung, dass die jeweiligen Arbeitnehmer in gewisser Frequenz dort anwesend sind.
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