10.12.2021, 19:39
Homeoffice im Ausland und Sozialversicherung – pandemiebedingte Maßnahmen
Ausgangssituation:
Der Dienstnehmer kann aufgrund der COVID-19-Pandemie seine Beschäftigung nicht in dem Staat ausüben, in dem er dies normalerweise tut.
Dienstnehmer, die gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind, arbeiten nunmehr vermehrt im Homeoffice.
Der WKO wurde mitgeteilt, dass im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz die pandemiebedingten Maßnahmen bis Juni 2022 verlängert werden. Sachverhaltsänderungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie eintreten, führen daher bis zum 30.06.2022 im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz weiterhin zu keiner Änderung des anwendbaren Rechts.
Im Verhältnis zu EU/EWR wird das Thema auf der kommenden Sitzung der Verwaltungskommission am 15./16.12.2021 behandelt. Über das Ergebnis gibt es, sobald es vorliegt, die Informationen.
ACHTUNG bei Änderung der Ausgangssituation!
Kommen Dienstgeber*in und Dienstnehmer*in überein, dass der bzw. die Dienstnehmer*in künftig immer (auch) im Homeoffice im anderen Staat arbeiten soll, kommen die allgemeinen Regeln nach der VO 883/2004 zur Anwendung und ein Zuständigkeitswechsel in der Sozialversicherung ist zu prüfen. Es handelt sich dann nach Ansicht der ÖGK nicht mehr um eine Situation, die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurde.
Ausgangssituation:
Der Dienstnehmer kann aufgrund der COVID-19-Pandemie seine Beschäftigung nicht in dem Staat ausüben, in dem er dies normalerweise tut.
Dienstnehmer, die gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind, arbeiten nunmehr vermehrt im Homeoffice.
Der WKO wurde mitgeteilt, dass im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz die pandemiebedingten Maßnahmen bis Juni 2022 verlängert werden. Sachverhaltsänderungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie eintreten, führen daher bis zum 30.06.2022 im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz weiterhin zu keiner Änderung des anwendbaren Rechts.
Im Verhältnis zu EU/EWR wird das Thema auf der kommenden Sitzung der Verwaltungskommission am 15./16.12.2021 behandelt. Über das Ergebnis gibt es, sobald es vorliegt, die Informationen.
ACHTUNG bei Änderung der Ausgangssituation!
Kommen Dienstgeber*in und Dienstnehmer*in überein, dass der bzw. die Dienstnehmer*in künftig immer (auch) im Homeoffice im anderen Staat arbeiten soll, kommen die allgemeinen Regeln nach der VO 883/2004 zur Anwendung und ein Zuständigkeitswechsel in der Sozialversicherung ist zu prüfen. Es handelt sich dann nach Ansicht der ÖGK nicht mehr um eine Situation, die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurde.