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Wegzeit und Geringfügigkeit
#1
Liebes Forum,

es handelt sich um das Elektriker-Gewerbe.
Wenn ein geringfügig beschäftigter DN Wegzeit vergütet bekommt und damit in einem Monat über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, dann fällt für diesen Monat Vollversicherung an, richtig?
Oder zählt die Vergütung der Wegzeit nicht zur Geringfügigkeitsgrenze?
Wie verhält sich das bei der Entfernungszulage oder der Montagezulage?
Ich wäre der Meinung, dass alle 3 Zulagen den laufenden Bezug erhöhen.

Herzlichen Dank
Manuela
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#2
Wenn eine Wegzeitvergütung bezahlt wird, so handelt es sich um sv-pflichtiges laufendes Entgelt.

Falls dadurch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, dann liegt Vollversicherung vor.

Allerdings kann es auch sein - und das kommt gar nicht so selten vor - dass die im Kollektivvertrag vorgesehene Wegzeitvergütung gar nicht bezahlt werden muss. Da muss man sich dann den Einzelfall ansehen.

Falls parallel zur geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe bezogen wird ==> diese Leistungen fallen im betreffenden Kalendermonat weg. Damit sie wieder anfallen können, muss nämlich das vollversicherte Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet werden. Eine geringfügige Anschlussbeschäftigung (also ein Wiedereintritt als geringfügig Beschäftigter) sollte dann erst nach einer arbeitsrechtlichen "Pause" von mindestens einem Naturalmonat erfolgen, damit dann wieder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zusteht.
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