18.02.2022, 17:51
OGH 9 ObA 97/21m vom 15. Dezember 2021
§ 5 EFZG
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes so rechtzeitig vom Dienstgeber gekündigt, dass es arbeitsrechtlich (Ende der Kündigungsfrist bzw. Kündigungstermin) noch vor dem Beginn des neuen Arbeitsjahres zu Ende ging, so begann ab dem Zeitpunkt, zu dem das neue Arbeitsjahr zu laufen begann, auch kein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch.
2. Dass im hier zu beurteilenden Fall die Arbeitgeberkündigung während einer laufen-den Kurzarbeit (Covid-19-Kurzarbeit, Phase 2) ausgesprochen wurde, führte nicht da-zu, dass die Kündigung rechtsunwirksam war bzw. dadurch ein etwaiger Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit nach dem Ende der Kündigungsfrist geltend gemacht werden konnte.
3. Die Sozialpartnervereinbarung (hier: Formularversion 7.0) sah Derartiges nicht vor, sodass auch die darauf aufbauende Betriebsvereinbarung (mit unverändertem Text) keinen derartigen individuellen Kündigungsschutz für den einzelnen Arbeitnehmer entfalten konnte.
WIKU-Praxisanmerkung:
Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Arbeitgeberkündigung per 15.10.2020 ausgesprochen. Die Kurzarbeit (Phase 2) im Betrieb lief bis zum 30.09.2020. Somit hätte nach Ansicht des klagenden Arbeiters eine Arbeitgeberkündigung frühestens nach dem Ende der Behaltefrist (also nach dem 31.10.2020) ausgesprochen werden dürfen, wodurch das Arbeitsverhältnis über den Arbeitsjahrstichtag (11.11.2020) hinaus aufrecht gewesen wäre und somit ein neuer Krankenentgeltsanspruch entstanden wäre. Dadurch, dass jedoch die Covid-19-Kurzarbeit keinen individuellen Kündigungsschutz geschaffen hatte, sondern eine Arbeitgeberkündigung „maximal“ Konsequenzen bei der Kurzarbeitsbeihilfe haben konnte (Kürzung oder Wegfall) ging die Klage, welche auf die Gewährung einer Kündigungsentschädigung und verlängerte Entgeltsfortzahlung gerichtet war, aus Arbeitersicht verloren.
§ 5 EFZG
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes so rechtzeitig vom Dienstgeber gekündigt, dass es arbeitsrechtlich (Ende der Kündigungsfrist bzw. Kündigungstermin) noch vor dem Beginn des neuen Arbeitsjahres zu Ende ging, so begann ab dem Zeitpunkt, zu dem das neue Arbeitsjahr zu laufen begann, auch kein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch.
2. Dass im hier zu beurteilenden Fall die Arbeitgeberkündigung während einer laufen-den Kurzarbeit (Covid-19-Kurzarbeit, Phase 2) ausgesprochen wurde, führte nicht da-zu, dass die Kündigung rechtsunwirksam war bzw. dadurch ein etwaiger Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit nach dem Ende der Kündigungsfrist geltend gemacht werden konnte.
3. Die Sozialpartnervereinbarung (hier: Formularversion 7.0) sah Derartiges nicht vor, sodass auch die darauf aufbauende Betriebsvereinbarung (mit unverändertem Text) keinen derartigen individuellen Kündigungsschutz für den einzelnen Arbeitnehmer entfalten konnte.
WIKU-Praxisanmerkung:
Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Arbeitgeberkündigung per 15.10.2020 ausgesprochen. Die Kurzarbeit (Phase 2) im Betrieb lief bis zum 30.09.2020. Somit hätte nach Ansicht des klagenden Arbeiters eine Arbeitgeberkündigung frühestens nach dem Ende der Behaltefrist (also nach dem 31.10.2020) ausgesprochen werden dürfen, wodurch das Arbeitsverhältnis über den Arbeitsjahrstichtag (11.11.2020) hinaus aufrecht gewesen wäre und somit ein neuer Krankenentgeltsanspruch entstanden wäre. Dadurch, dass jedoch die Covid-19-Kurzarbeit keinen individuellen Kündigungsschutz geschaffen hatte, sondern eine Arbeitgeberkündigung „maximal“ Konsequenzen bei der Kurzarbeitsbeihilfe haben konnte (Kürzung oder Wegfall) ging die Klage, welche auf die Gewährung einer Kündigungsentschädigung und verlängerte Entgeltsfortzahlung gerichtet war, aus Arbeitersicht verloren.