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Sonderzahlungen
#1
Es kommt immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich Rückrechnungsverbot (in div. KV´s) von zuviel ausbezahlten Sonderzahlungen bei Austritt während des Jahres.

Meine Frage - allgemein: wie soll zB im Juni das 13. Gehalt bezeichnet werden: als Urlaubszuschuss zB hin Höhe eines Monatsentgeltes oder zB 1/2 UZ und 1/2 WR, damit das mit der Rückverrechnung vom zuvielbez. UZ kein Problem werden kann? oder eventuell nur aliquote Sonderzahlung in Höhe eines Monatsentgelts

ist das rechtlich auch okay, wenn zB der DN den grössten Teils seines Urlaubs zB im Juni konsumiert hatte

danke
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#2
Die Frage, ob eine bereits ausbezahlte Sonderzahlung teilweise oder zur Gänze rückverrechenbar ist, hängt von den Regelungen im Kollektivvertrag (oder, falls der Sonderzahlungsanspruch nicht auf KV-Basis beruht), von den getroffenen Vereinbarungen ab.

Schweigt der Kollektivvertrag zur Rückverrechnung, so ist eine Rückverrechnung auf das Ausmaß zulässig, welches nun im Zuge des Austrittes zugestanden wäre, wenn noch keine Fälligkeit eingetreten wäre.

Regelt der Kollektivvertrag die Rückverrechnung, so gilt diese und kann im Normalfall auch nicht umgangen werden.
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