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Selbständig Erwerbstätige und KBG - OGH hat ein Herz für Selbständige
#1
Erzielung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit – Abgrenzungsnachweis für das Kinderbetreuungsgeld kann auch noch nach zwei Jahren erbracht werden
 
OGH 10 ObS 35/19y vom 28. Mai 2019
§ 8 Abs. 1 Z 2 KBGG
 
So entschied der OGH:
 
1.    Erzielte ein/e Kinderbetreuungsgeldbezieher/in während des Kalenderjahres auch Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit,…), so ist dem Krankenversicherungsträger binnen zwei Jahren (nach Ende des maßgeblichen Kalenderjahres) ein Nachweis zu erbringen, welche Einkünfte vor dem Kinderbetreuungsgeldanspruchszeitraum lagen und welche danach (= Abgrenzungsnachweis, damit nicht die gesamten im Kalenderjahr erzielten Einkünfte als – möglicherweise schädlicher – Zuverdienst gewertet werden).
2.    Nach Ansicht der Krankenversicherungsträger führt ein Versäumen dieser Frist dazu, dass der Nachweis im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (zur Abwendung der Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes wegen vermeintlichen Überschreitens der Zuverdienstgrenze) nicht mehr erbracht werden darf.
3.    Diese Rechtsansicht wird auch in den offiziellen Gesetzeserläuterungen zu § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG geäußert.
4.    Der Oberste Gerichtshof hingegen meint, dass sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz selber nicht direkt ableiten lässt und der Hinweis in den Gesetzeserläuterungen nicht als authentische Interpretation taugt.
5.    Somit bejaht der OGH, dass auch weiterhin die Möglichkeit besteht, diesen Abgrenzungsnachweis auch nach Ablauf dieser zwei Jahre im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.
6.    Bis dato hat dies der OGH nur in Verbindung mit dem erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeld ausgesprochen. Nun hat er seine Ansicht auch in Verbindung mit dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld (oder neu: Kinderbetreuungsgeldkonto) bestätigt.
7.    Somit gilt : Wenn ein Bezieher von pauschalem oder einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld die zweijährige Frist zur Abgrenzung seiner im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG) versäumt, kann er im Verfahren über die Rückforderung nach § 31 Abs 2 Satz 2 vierter Fall KBGG darlegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr des Bezugs nicht überschritten hat.
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