07.08.2019, 11:27
Ausbildungskosten zur Kunsttherapeutin als Werbungskosten bei Kindergartenpädagogin
Vor kurzem entschied das Bundesfinanzgericht rechtskräftig, dass die im Rahmen der Ausbildung zur Kunsttherapeutin aufgewendeten Beträge (Kurskosten, Skripten, Fahrtkosten, Taggelder) steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, weil die dort vermittelten Kenntnisse auch im Job als Kindergartenpädagogin einsetzbar sind und auch eingesetzt werden.
Dieser Fall ist ein Lehrstück für die Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten und wird daher ganz ausführlich in WPA 13/2019 dargestellt werden.
Zwei Sätze dieses Erkenntnisses möchte aber vorab schon bringen (quasi: als "Sprüche der Woche"):
"Dass die Bf. auch persönlich an den Lehrinhalten interessiert ist, kann nicht dazu führen, dass die Bildungsmaßnahme (deren berufliche Nutzbarkeit zweifelsfrei feststeht), dem Privatbereich zuzuordnen wäre.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist ein persönliches Interesse und Begeisterung für die eigene berufliche Tätigkeit, die sich, wie im Beschwerdefall, auch darin zeigt, dass die Bf. Zeit und finanzielle Ressourcen aufwendet, um sich fortzubilden, keinesfalls schädlich für die Geltendmachung dieser Aufwendungen als Werbungskosten."
Da fehlen einem irgendwie dann doch die Worte mit welchen Argumenten die Finanz im vorliegenden Fall die Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten ablehnen wollte.
Vor kurzem entschied das Bundesfinanzgericht rechtskräftig, dass die im Rahmen der Ausbildung zur Kunsttherapeutin aufgewendeten Beträge (Kurskosten, Skripten, Fahrtkosten, Taggelder) steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, weil die dort vermittelten Kenntnisse auch im Job als Kindergartenpädagogin einsetzbar sind und auch eingesetzt werden.
Dieser Fall ist ein Lehrstück für die Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten und wird daher ganz ausführlich in WPA 13/2019 dargestellt werden.
Zwei Sätze dieses Erkenntnisses möchte aber vorab schon bringen (quasi: als "Sprüche der Woche"):
"Dass die Bf. auch persönlich an den Lehrinhalten interessiert ist, kann nicht dazu führen, dass die Bildungsmaßnahme (deren berufliche Nutzbarkeit zweifelsfrei feststeht), dem Privatbereich zuzuordnen wäre.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist ein persönliches Interesse und Begeisterung für die eigene berufliche Tätigkeit, die sich, wie im Beschwerdefall, auch darin zeigt, dass die Bf. Zeit und finanzielle Ressourcen aufwendet, um sich fortzubilden, keinesfalls schädlich für die Geltendmachung dieser Aufwendungen als Werbungskosten."
Da fehlen einem irgendwie dann doch die Worte mit welchen Argumenten die Finanz im vorliegenden Fall die Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten ablehnen wollte.