09.08.2019, 11:07
Nutzungsmöglichkeit mehrerer arbeitgebereigener KFZ für einen Arbeitnehmer – KFZ-Sachbezug muss pro Fahrzeug ermittelt werden
BFH VI B 101/18 vom 24. Mai 2019
WIKU-Praxisanmerkung:
Da die österreichische Rechtslage in diesem Punkt der deutschen Rechtslage sehr ähnelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Aussagen dieses Urteils auch für Österreich zu treffen, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht teilt (wovon zu 99 % wohl ausgegangen werden kann).
Die österreichische Finanzverwaltung vertritt jedenfalls die in diesem Urteil wiedergegebenen Ansichten.
******Dies ist ein Artikel aus der WIKU-Personal aktuell, dem LV-Magazin von Wilhelm Kurzböck, nähere Informationen zu diesem Magazin sowie dem großen Nutzen des "Premium-Abos" finden Sie hier:
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Rechtsprechung aus Deutschland mit hoher Relevanz für Österreich
BFH VI B 101/18 vom 24. Mai 2019
1. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug (nach der 1 % Regelung = KFZ-Sachbezugsermittlung in Deutschland) zu berechnen.
2. Werden dem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur Privatnutzung überlassen, so besteht auch ein zweifacher Nutzungsvorteil. Er kann nämlich nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder sie – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen.
3. Selbst wenn er die Fahrzeuge selber nicht gleichzeitig nutzen kann, so erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.
WIKU-Praxisanmerkung:
Da die österreichische Rechtslage in diesem Punkt der deutschen Rechtslage sehr ähnelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Aussagen dieses Urteils auch für Österreich zu treffen, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht teilt (wovon zu 99 % wohl ausgegangen werden kann).
Es geht hier aber nicht um „Poolfahrzeuge“ des Unternehmens, sondern praktisch um das exklusive Nutzungsrecht von zwei Fahrzeugen des Arbeitgebers, wie es zum Beispiel in der Praxis bei uns auch bei handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführer/innen vorkommt.
Die österreichische Finanzverwaltung vertritt jedenfalls die in diesem Urteil wiedergegebenen Ansichten.
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