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Dienstreisen in DBA-Drittstaaten - wer hat Besteuerungsrecht?
#1
Besteuerungsrecht im Falle grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsätze für Dienstreisen in DBA-„Drittstaaten“
 
Rechtsprechung aus Deutschland mit hoher Relevanz für Österreich
 
BFH I R 66/17 vom 16. Jänner 2019
 
1.    Nach Art. 18 DBA-Deutschland-Frankreich steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern (Drittstaaten = Staaten, die nicht vom DBA „betroffen“ sind; hier sind dies alle Staaten, die nicht Deutschland bzw. Frankreich sind)
2.    Wurde ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer von einem französischen Industriekonzern zu einer deutschen Tochtergesellschaft entsandt und war er deshalb aufgrund der DBA-Vorschriften in Deutschland steuerpflichtig, so hatte dennoch Frankreich (der Ansässigkeitsstaat) das ausschließliche Besteuerungsrecht an den "Arbeitslöhnen", soweit sie auf Dienstreisezeiten entfielen, welche den Arbeitnehmer auch in andere Länder (wie zB Finnland, Italien und andere Staaten) führten.
3.    Dies gilt im Übrigen auch für Dienstreisezeiten nach und in Frankreich.
 
WIKU-Praxisanmerkung:
 
Die hier beschriebene Situation aus dem DBA Deutschland und Frankreich gilt – vorbehaltlich des jeweiligen DBA – im Normalfall auch für Sachverhalte mit österreichischer Beteiligung (zB DBA Österreich - Frankreich: hier findet man die Regelung sinngemäß in Artikel 21 DBA Frankreich).
 
Unternimmt also zB ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer, der zu einer österreichischen Tochtergesellschaft entsandt wurde und der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er hier über eine (Zweit)Wohnung verfügt, jedoch wegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Frankreich als ansässig gilt, Dienstreisen in „andere Länder“ (zB nach Deutschland, Italien, etc….), so steht Frankreich für den (anteiligen) Arbeitslohn für diese Zeiträume das Besteuerungsrecht zu (Payroll-Split).
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