09.08.2019, 19:01
BGBl. II Nr. 231, ausgegeben am 1. August 2019
Da mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2020 nur noch e-cards mit Lichtbild ausgegeben werden dürfen, wurden nun einige Details dazu in einer Verordnung geregelt:
Primär ist nämlich von Seiten des Hauptverbandes (ab 1.1.2020: des Dachverbandes) der Sozialversicherungsträger auf Fotos aus „behördlichen Beständen“ zurückzugreifen (Passfotos, Führerscheinfotos,…).
Gibt es keine Möglichkeit, auf Fotos aus behördlichen Beständen zuzugreifen, so hat der Karteninhaber bzw. die Karteninhaberin ein Foto zu übermitteln, nach-dem er dazu vom Krankenversicherungsträger oder vom Haupt- bzw. .Dachverband dazu aufgefordert wurde.
Für bestimmte Personen entfällt die Verpflichtung zur Beibringung eines Fotos für e-card-Zwecke (Personen unter 14, Personen ab 70 bzw. Personen mit Pflegegeldstufe 4).
Wird eine e-card mit Lichtbild versandt, so ist die betreffende Person mittels eines Begleitschreibens darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Be-stand das Foto stammt.
Bei Gesundheitsdiensteanbieter/innen ersetzt die e-card im Normalfall auch den amtlichen Lichtbildausweis.
Die Verordnung erhält zudem noch Informationen zur Kostentragung sowie zum Datenschutz.
Da mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2020 nur noch e-cards mit Lichtbild ausgegeben werden dürfen, wurden nun einige Details dazu in einer Verordnung geregelt:
Primär ist nämlich von Seiten des Hauptverbandes (ab 1.1.2020: des Dachverbandes) der Sozialversicherungsträger auf Fotos aus „behördlichen Beständen“ zurückzugreifen (Passfotos, Führerscheinfotos,…).
Gibt es keine Möglichkeit, auf Fotos aus behördlichen Beständen zuzugreifen, so hat der Karteninhaber bzw. die Karteninhaberin ein Foto zu übermitteln, nach-dem er dazu vom Krankenversicherungsträger oder vom Haupt- bzw. .Dachverband dazu aufgefordert wurde.
Für bestimmte Personen entfällt die Verpflichtung zur Beibringung eines Fotos für e-card-Zwecke (Personen unter 14, Personen ab 70 bzw. Personen mit Pflegegeldstufe 4).
Wird eine e-card mit Lichtbild versandt, so ist die betreffende Person mittels eines Begleitschreibens darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Be-stand das Foto stammt.
Bei Gesundheitsdiensteanbieter/innen ersetzt die e-card im Normalfall auch den amtlichen Lichtbildausweis.
Die Verordnung erhält zudem noch Informationen zur Kostentragung sowie zum Datenschutz.