24.08.2022, 09:14
BGBl. II Nr. 311, ausgegeben am 23.08.2022
Die Lehrlingsausbildung trägt wesentlich zur Fachkräfteentwicklung in Österreich bei. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe laufend an die aktuellen technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Anforderungen anzupassen.
Die Überarbeitung und Neuherausgabe von Berufsbildern muss sich dabei nicht nur am unmittelbaren Bedarf der Unternehmen, sondern auch der Gesamtwirtschaft und damit verbundenen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen, insb. den Megatrends Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Digitalisierung, orientieren.
Dies erfolgt vor allem durch die Formulierung folgender fachübergreifender Kompetenzbereiche:
- Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld,
- Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten und
- Digitales Arbeiten.
Die Lernergebnisse der einzelnen Berufsbilder müssen dem Qualifikationsniveau 4 des Nationalen (und damit Europäischen) Qualifikationsrahmens entsprechen.
Alle Entwürfe wurden in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und mit Expertinnen und Experten der betroffenen Branchen inhaltlich erarbeitet, sind tätigkeitsbezogen (kompetenzorientiert) formuliert und vom sozialpartnerschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 31 BAG) beschlossen.
Das vorliegende Verordnungspaket (Lehrberufspaket 02/2022) betrifft folgende sechs Verordnungen:
Novellierung der Lehrberufslisteverordnung
Berufsbild für den Lehrberuf „Kunststoffformgebung“
Berufsbild für den Lehrberuf „Mechatronik“ (Modullehrberuf) – Ergänzung durch das Spezialmodul „Digitale Fertigungstechnik“
Berufsbild für den Lehrberuf „Metalltechnik“ (Modullehrberuf) – Ergänzung durch das Hauptmodul „Sicherheitstechnik“
Berufsbild für den Lehrberuf „Tischlerei“ (der Schwerpunkt „Drechslerei“ ersetzt den Lehrberuf Drechsler/Drechslerin)
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/311/20220823
Zu den Detailerläuterungen durch das BMA geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begu...D57F0.html
Die vorliegende Verordnung tritt mit 1.9.2022 in Kraft.
Die Lehrlingsausbildung trägt wesentlich zur Fachkräfteentwicklung in Österreich bei. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe laufend an die aktuellen technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Anforderungen anzupassen.
Die Überarbeitung und Neuherausgabe von Berufsbildern muss sich dabei nicht nur am unmittelbaren Bedarf der Unternehmen, sondern auch der Gesamtwirtschaft und damit verbundenen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen, insb. den Megatrends Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Digitalisierung, orientieren.
Dies erfolgt vor allem durch die Formulierung folgender fachübergreifender Kompetenzbereiche:
- Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld,
- Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten und
- Digitales Arbeiten.
Die Lernergebnisse der einzelnen Berufsbilder müssen dem Qualifikationsniveau 4 des Nationalen (und damit Europäischen) Qualifikationsrahmens entsprechen.
Alle Entwürfe wurden in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und mit Expertinnen und Experten der betroffenen Branchen inhaltlich erarbeitet, sind tätigkeitsbezogen (kompetenzorientiert) formuliert und vom sozialpartnerschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 31 BAG) beschlossen.
Das vorliegende Verordnungspaket (Lehrberufspaket 02/2022) betrifft folgende sechs Verordnungen:
Novellierung der Lehrberufslisteverordnung
Berufsbild für den Lehrberuf „Kunststoffformgebung“
Berufsbild für den Lehrberuf „Mechatronik“ (Modullehrberuf) – Ergänzung durch das Spezialmodul „Digitale Fertigungstechnik“
Berufsbild für den Lehrberuf „Metalltechnik“ (Modullehrberuf) – Ergänzung durch das Hauptmodul „Sicherheitstechnik“
Berufsbild für den Lehrberuf „Tischlerei“ (der Schwerpunkt „Drechslerei“ ersetzt den Lehrberuf Drechsler/Drechslerin)
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/311/20220823
Zu den Detailerläuterungen durch das BMA geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begu...D57F0.html
Die vorliegende Verordnung tritt mit 1.9.2022 in Kraft.