25.08.2022, 10:36
In WPA 11/2022, Artikel Nr. 244/2022 konnten Sie sich bereits mit dem Entwurf zur DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung vertraut machen.
Dabei geht es um praktisch um Anpassungen in Bezug auf Quellenentlastung in Verbindung mit grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich.
Die VO tritt mit 1.9.2022 in Kraft und ist betreffend Rückerstattungen (§ 4 der VO) - wie auch im Entwurf schon vorgesehen - auch auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Option, 70 % der Abzugsteuer einzubehalten und zu überweisen, wurde nun auch für die konzerninterne Gestellung von Angestellten sowie auch für alle anderen Überlassungsfälle ausdrücklich aufgenommen, wobei diese Option für Letztere (samt Angabepflicht in der Vorausmeldung) für Einkünfte gilt, die ab 1.1.2023 zufließen.
In WPA 15/2022 wird dieser letzte Stand nochmals ausführlich gebracht mit färbiger Heraushebung jener Teile, die gegenüber dem Entwurf abgeändert wurden.
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/318/20220824
Dabei geht es um praktisch um Anpassungen in Bezug auf Quellenentlastung in Verbindung mit grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich.
Die VO tritt mit 1.9.2022 in Kraft und ist betreffend Rückerstattungen (§ 4 der VO) - wie auch im Entwurf schon vorgesehen - auch auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Option, 70 % der Abzugsteuer einzubehalten und zu überweisen, wurde nun auch für die konzerninterne Gestellung von Angestellten sowie auch für alle anderen Überlassungsfälle ausdrücklich aufgenommen, wobei diese Option für Letztere (samt Angabepflicht in der Vorausmeldung) für Einkünfte gilt, die ab 1.1.2023 zufließen.
In WPA 15/2022 wird dieser letzte Stand nochmals ausführlich gebracht mit färbiger Heraushebung jener Teile, die gegenüber dem Entwurf abgeändert wurden.
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/318/20220824