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Kostenübernahme e-bikes von Drittanbietern: Vorsicht Falle
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Kostenübernahme e-bikes von Drittanbietern: Vorsicht Falle


Die Antwort des Finanzamtes auf eine schriftliche Anfrage nach § 90 EStG 1988 erreichte mich heute. Sie betraf allerdings nicht ein Abzugs- oder Umwandlungsmodell, sondern ein Kostenübernahmemodell durch den Arbeitgeber.


Sachverhalt:
Ein Unternehmen möchte Mitarbeitern und deren Angehörigen Elektrofahrräder zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung dieser e-bikes erfolgt über einen Drittanbieter, welcher die e-bikes am Standort des Unternehmens abstellt und die Mitarbeiter mittels App dann buch/reservieren/verwenden können. Durch die Buchung wird ein Vertrag zwischen Drittanbieter und Mitarbeiter abgeschlossen. Die damit verbundenen Kosten werden dann zwischen dem Drittanbieter und dem Unternehmen verrechnet. Die Nutzung der e-bikes ist nicht nur auf die Mitarbeiter eingeschränkt, sondern diese können auch von den Angehörigen zB im Zuge von Familienausflügen verwendet werden. Die E-bikes können nicht nur für private Zwecke, sondern auch für betriebliche Zwecke genützt werden. 


Antwort des Finanzamtes (auf eine Anfrage nach § 90 EStG 1988):

Die Begünstigung des § 4b Sachbezugswerteverordnung (Sachbezug NULL) kommt hier nicht zum Tragen, da es sich nicht um arbeitgebereigene Elektrofahrräder handelt. Der Arbeitgeber stellt nur die Abstellfläche zur Verfügung und trägt die Kosten für das Elektrofahrrad. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sowohl für den Arbeitnehmer als auch für deren Angehörige stellt jeweils einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (in Bezug auf die Angehörigen hat die Erfassung direkt beim Arbeitnehmer zu erfolgen). Dies gilt sinngemäß nicht nur für die Lohnsteuer, sondern auch für die Abgaben DB, DZ und KommSt. 


Anmerkung:

Diese Auslegung wird dann wohl auch im Bereich der SV und im Bereich BV verfolgt werden.
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