Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
FKZ 800.000
#1
Eine Anfrage aus dem Burgenland:

Ihm Rahmen der Abrechnung des Fixkostenzuschusses 800.000 durch die COFAG, will diese für die gewählten 9,5 Monate keine Fixkosten unter k) GF-Bezug anerkennen. Angesetzt wurden der reduzierte GF-Gehalt auf 2.666,67 € von vorher 3.000 € monatlich x 9,5 gewählte Abrechnungsmonate = 25.333,37 €.

Die Begründung der COFAG lautet: "Laut Firmenbuch gibt es keine Personen, die gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter sind, und für die nach Punkt 4.1.1. (k) der Richtlinien Geschäftsführerbezüge geltend gemacht werden können."

Die Bestimmung des Punktes 4.1.1. (k) der Richtlinien lautet wortgemäß: "Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat für Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sofern der Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu versichern ist;"

Tatsächlich ist die physische Person alleiniger Geschäftsführer der antragstellenden GmbH und gleichzeitig einziger Gesellschafter einer weiteren GmbH, die 50 %-Gesellschafter der antragstellenden GmbH ist. Ich kenne keine Aussage, die dieser Konstellation die Definition Gesellschafter-Geschäftsführer absprechen würde. Der Ausdruck der COFAG "... keine Personen, die gleichzeitig ..." stimmt insofern nicht, da der Gesellschafter eine juristische Person in Form einer weiteren GmbH ist und diese zu 100 % beherrscht. Laut Richtlinien sind (natürliche) Personen nicht ausgeschlossen, nur weil sie bloß indirekt über eine GmbH-Beteiligung eingebunden sind. Damit ist die natürliche Person in der antragstellenden GmbH meines Erachtens Gesellschafter-Geschäftsführer, da es keine rechtlichen Aussagen über direkte oder indirekte Verflechtungen weder in den Richtlinien noch in den FAQ gibt.

Eine ASVG-Versicherung liegt nicht vor. Somit ist diese Bedingung auch erfüllt.


Vielen Dank
Herbert Sch.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste