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Unrichtige Anmeldung bei der SV der Bauern – kein Verlust des Familienzeitbonus
#1
OGH 10 ObS 13/22t vom 28. Juli 2022
§ 2 Abs. 1 Z 3 FamZeitbG

So entschied der OGH:

1. Beantragte ein Arbeitnehmer für die Zeit von 01.01. bis 31.01.2019 den Familienzeitbonus, erfolgte Mitte Februar 2019 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend davor erworbene landwirtschaftliche Flächen und gab er dann (versehentlich) gegenüber der SVS auch den 1. Jänner 2019 als Beginn der landwirtschaftlichen Betätigung, obwohl eine solche erst nach Mitte Februar 2019 tatsächlich entfaltet worden war, musste er den Familienzeitbonus nicht zurückzahlen.

2. Diese „Untätigkeit“ ist auch insofern nach außen dokumentiert, als die grundverkehrs-behördliche Genehmigung des Ankaufs der Flächen erst Mitte Februar 2022 erfolgte.

3. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung der Bauern, sei sie richtig oder unrichtig erfolgt, begründet keinen Beweis für die tatsächliche Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit.
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