20.08.2019, 13:47
Sechsmonatige Konkurrenzklausel für Wien im Falle eines Hörakkustiktechnikers nicht sittenwidrig
OGH 9 ObA 69/19s vom 25. Juni 2019
§ 36 Abs. 1 Z 3 AngG
So entschied der OGH:
OGH 9 ObA 69/19s vom 25. Juni 2019
§ 36 Abs. 1 Z 3 AngG
So entschied der OGH:
1. Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel zwischen einem Unternehmen und einem angestellten Hörgeräteakkustiker, welche örtlich das Bundesland Wien umfasst sowie einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Ausscheiden, ist nicht als sittenwidrig zu werten.
2. Zwar ist einerseits der Aufbau eines selbständigen Unternehmens durch den ehemaligen Angestellten in einem anderen Bundesland schwerer möglich wäre, als im konkreten Bezirk in Wien, in dem sehr viele Türken leben (der Angestellte selber ist türkischer Abstammung).
3. Andererseits besteht im Bereich der Hörgeräteakkustik ein starker Konkurrenzkampf, wodurch es in diesem Bereich sehr schwierig ist qualifiziertes Personal zu finden.
4. Deshalb kann sich der Wechsel des Angestellten in die Selbständigkeit nachteilig auf die die konkrete unternehmerische Tätigkeit und die damit verbundenen des ehemaligen Arbeitgebers auswirken (und auch tatsächlich ausgewirkt hat).
5. Deshalb ergibt die Interessenabwägung, dass kein Verstoß gegen § 36 Abs 2 Z 3 AngG vorliegt (§ 36 Abs. 2 Z 3 AngG: ….die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält).