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Versteckte Konkurrenzklausel in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe 2011
#1
Versteckte Konkurrenzklausel in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe 2011

OGH 23.09.2022, 4 Ob 69/22h

In den "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2011)" findet man unter "Präambel und Allgemeines" folgenden interessanten Eintrag, der offenbar die Funktion hatte, ein Abwerben von Steuerberaterpersonal zumindest zu erschweren:

„(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Berufsberechtigten während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Berufsberechtigten verpflichtet.“

In einem aktuell vom OGH entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitgeber, der eine ehemalige Arbeitnehmerin seines früheren Steuerberaters einstellte (eine Buchhalterin). Das Auftragsverhältnis zwischen ihm und seinem Steuerberater war zu diesem Zeitpunkt knapp 9 Monate beendet, nachdem nämlich schon davor eine Sachbearbeiterin des Steuerberaters zu diesem Klienten gewechselt war.

Dieser zweite Wechsel dürfte das "Fass zum Überlaufen gebracht haben". Der Steuerberater berief sich daher auf die eingangs dargestellte "Klausel" der von ihm mit dem (ehemaligen) Klienten vereinbarten "Auftragsbedingungen" (die vom Vorstand der "Interessensvertretung" der Steuerberater empfohlen wurden) und verlangte für die Buchhalterin vom ehemaligen Klienten € 55.000,00.

Der OGH folgte der Auffassung des OLG Wien, wonach diese Klausel schon im Sinne des § 864a ABGB unwirksam wäre, weil sie als "ungewöhnlich" zu beurteilen war. Dort, wo sie platziert war (nämlich unter "Präambel und Allgemeines"), musste man sie als "versteckt" werten, weil man sie dort nicht zu vermuten und zudem nicht besonders hervorgehoben war (etwa mit eigener Überschrift oder Fettdruck). Ein gewisser "Überrumpelungseffekt" war somit die Folge, die zur Rechtsunwirksamkeit der Klausel führte.

Zudem wurde der Klient vom Steuerberater auf diese Klausel auch nicht gesondert aufmerksam gemacht, was aber nach Ansicht des OGH hier nicht mehr entscheidend war, weil eben schon die Nichtigkeit nach § 864a ABGB festgestellt wurde.

Fazit: die Klausel war bzw. ist nichtig, die Entschädigungszahlung war daher nicht zu leisten.

Zu dieser OGH-Entscheidung gibt es übrigens im Premium-Bereich der Tageszeitung "DiePresse" im ONLINE-Bereich einen Fachartikel von Rechtsanwalt Dr. Georg Bruckmüller, der am Verfahren beteiligt war und für den beklagten Klienten die "Kohlen aus dem Feuer holte". Zu diesem Artikel geht es hier:

https://www.diepresse.com/6203521/bdquom...er-klausel
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#2
In den aktuellen AAB 2018 ist die Klausel leicht umformuliert ebenfalls enthalten (im I. Teil in 1. Abs 12).
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