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Regelmäßig geleistete Teilzeitmehrarbeit und Betriebspension
#1
So entschied der OGH:

1. Regelmäßig geleistete Teilzeitmehrarbeit muss beim „Teilzeitkoeffizienten“ für die Berechnung einer Betriebspension mitberücksichtigt werden und darf insoweit nicht nur vom Grundgehalt für die vereinbarte (Teilzeit)Normalarbeitszeit ausgegangen werden (abgeleitet aus § 19 Abs. 4 AZG)

2. Im Falle nicht regelmäßig geleisteter Teilzeitmehrarbeit hingegen trifft dies nicht zu.

Die Details zu dieser Entscheidung gibt es in WPA 18/2022.
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