09.11.2022, 21:58
Abgeschlossener Vergleich über Beendigungsansprüche aus Anlass einer Dienstfreistellung und später entdeckte Entgeltsdifferenzen
OGH 9 ObA 95/22v vom 28.09.2022
§ 1380 ABGB
So entschied der OGH:
Erklärte sich eine Arbeitnehmerin im Zuge einer Auflösungsvereinbarung damit einverstanden, dass mit der Dienstfreistellung alle offenen Urlaubsansprüche, Zeitguthaben und sonstigen Freistellungsansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein sollten, so konnte sich dieser "Vergleich" nicht auf die nach der Beendigung der Beschäftigung von einer Arbeitnehmervertretung entdeckten Entgeltsdifferenzen erstrecken, da diese Entgeltsteile zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung kein "Thema waren".
Diese Entgeltsdifferenzen konnte, soweit sie noch nicht verfallen oder verjährt waren, jedenfalls geltend gemacht werden.
OGH 9 ObA 95/22v vom 28.09.2022
§ 1380 ABGB
So entschied der OGH:
Erklärte sich eine Arbeitnehmerin im Zuge einer Auflösungsvereinbarung damit einverstanden, dass mit der Dienstfreistellung alle offenen Urlaubsansprüche, Zeitguthaben und sonstigen Freistellungsansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein sollten, so konnte sich dieser "Vergleich" nicht auf die nach der Beendigung der Beschäftigung von einer Arbeitnehmervertretung entdeckten Entgeltsdifferenzen erstrecken, da diese Entgeltsteile zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung kein "Thema waren".
Diese Entgeltsdifferenzen konnte, soweit sie noch nicht verfallen oder verjährt waren, jedenfalls geltend gemacht werden.