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"Übernahme" von teilweisen Ausbildungskosten aus einem vorigen Dienstverhältnis durch den nächsten Arbeitgeber - keine Anwendung des § 2d AVRAG
#1
Musste eine Arbeitnehmerin an ihren früheren Arbeitgeber als Folge der durch Selbstkündigung herbeigeführten Auflösung einen Teil der noch nicht amortisierten Ausbildungskosten zurückzahlen, so konnte der nächste Arbeitgeber über diese Aufwendungen keine wirksame Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nach § 2d AVRAG abschließen.

Dennoch war es rechtlich möglich und nach der Ansicht des OGH auch erlaubt, dass der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin eine Darlehensvereinbarung über diesen in weiterer Folge von ihm übernommenen Betrag abschloss, die vorsah, dass ein arbeitsrechtliches Ausscheiden vor Ablauf von drei Jahren die Rückzahlungspflicht des vollen Darlehens zur Folge hatte.

Die Detailbegründungen zu dieser OGH-Entscheidung finden Sie in der Ausgabe Nr. 20/2022 der WIKU-Personal aktuell.
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