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Pflegebonus ("Pflegezuschuss") nach dem KV SWÖ - geringfügig Beschäftigte
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Pflegebonus ("Pflegezuschuss") nach dem KV SWÖ - geringfügig Beschäftigte

Die Regelungen des SWÖ KV sehen für das Jahr 2022 eine Einmalzahlung in Bezug auf den "Pflegebonus" vor.

Einmalzahlungen sind ja - wenn sie nicht aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme befreit sind - als laufende Bezüge der Sozialversicherung zu unterwerfen (allgemeine Beitragsgrundlage).

Dies wurde auch bei dem MVB-Besprechungen innerhalb der ÖGK so bestätigt, wodurch aber im Falle anspruchsberechtigter geringfügig beschäftigter Dienstnehmer:innen gewissermaßen "der Baum zu brennen begonnen hat".

Aus diesem Grund wurde in den diesbezüglichen Zusatz-KV des SWÖ-KV ein Absatz 11 mitaufgenommen, der folgende Textierung aufweist:

Die Regelung gilt für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen im Betrieb, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände (z.B. nachteilige Überschreitung von Zuverdienstgrenzen) mit Zustimmung des Betriebsrates oder der zuständigen Gewerkschaft eine anderslautende Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin getroffen wurde.

Der offizielle Kommentar dazu lautet:

Kommentar:

Diese Regelung wurde vereinbart, weil durch die nachträgliche Auszahlung und die volle steuer- und sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung Probleme hinsichtlich des Überschreitens von Einkommensgrenzen auftreten könne, die für den/die einzelnen MA nachteilig sein könnten. Die Art der Vereinbarung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In Frage kommen eine Verschiebung der Auszahlung, ein Zeitguthaben oder ein einvernehmlicher Verzicht auf die Auszahlung. 

Es ist jedenfalls eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn abzuschließen. Weiters ist vorgesehen, dass eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist, eine bloße Verständigung des Betriebsrates reicht nicht aus. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, ist von der zuständigen Gewerkschaft (GPA oder Vida) eine Zustimmung einzuholen. Diese Vereinbarung ist schriftlich zu treffen, um auch bei späteren Prüfungen (bspw. GPLA-Prüfung) oder Einwänden des/der MA einen Nachweis dafür vorlegen zu können. Zu beachten ist, dass eine allfällige Vereinbarung einen KV-Anspruch abändert und daher Bedacht auf die formale Umsetzung zu nehmen ist.

Beachten Sie bitte, dass es möglich ist, dass im Falle einer GPLB hier die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates (schriftlich) zur Vorlage als Nachweis verlangt wird oder - falls kein Betriebsrat installiert ist - die (nachweisliche) Zustimmung der Gewerkschaft.

Für das Jahr 2023 ist man betreffend den Pflegezuschuss noch am Verhandeln, wie der Text des letzten Rundschreibens, den Sie über den nachstehenden Link finden, zeigt:

http://www.bags-kv.at/1001,4506,0,2.html

Weitere - für Ihre Praxis interessante Informationen zum SWÖ-KV - finden Sie hier:

http://www.bags-kv.at/
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