02.01.2023, 20:12
Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Bundesgesetzblatt verlautbart - Bezugsumwandlung und Ladekostenersatz
Mit BGBl. II Nr. 504/2022, ausgegeben am 30.12.2022 wurde nun auch die Sachbezugswerte-VO geändert.
Es geht um die Themen Bezugsumwandlung in Verbindung mit emissionsfreien Fahrzeugen (Nettoabzüge sind abgabenrechtlich unwirksam; es "zählen" nur Vereinbarungen über Bruttoentgeltsabsenkungen, solange KV-Mindestwerte nicht unterschritten werden) sowie um den Ladekostenersatz in Bezug auf arbeitgebereigene emissionsfreie Fahrzeuge durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
Dabei wurden - und darauf bin ich ganz besonders stolz - die Ergebnisse der Begutachtung des Entwurfs unserer Arbeitsgruppe berücksichtigt. Zum einen wurde nun - praktisch gesehen - für den Ladekostenersatz für Aufwendungen, die zu Hause entstanden sind ein "amtlicher Strompreis" ins Leben gerufen (dort, wo die Lademenge eindeutig dem Firmen-KFZ zuteilbar ist) und zum anderen eine befristete Pauschallösung (2023 bis Ende 2023) aufgenommen, wo es nicht möglich ist, die Lademenge eindeutig zuzuteilen.
In ersterem Fall stellte sich für uns die Frage der Bewertung, wenn eine Stromrechnung irgendwann mal "kommt" und in Bezug auf letzteren Fall sind wir erleichtert, die Bedeutungslosigkeit des Ansatzes abgewandt zu haben, da viele Ladegeräte im Einsatz sind, die eine "Trennung" bzw. eine eindeutige Zuteilung der Lademenge nicht vornehmen können.
Was das Thema "Bezugsumwandlung" betrifft, so gibt es auch von Seiten der ÖGK eine neue Position, die sie in den nächsten Tagen selber verkünden wird. Aus Respekt davor bringe ich den Fachartikel zu diesem Thema erst in der Ausgabe Nr. 2/2023 der WIKU-Personal aktuell.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/504/20221230
Mit BGBl. II Nr. 504/2022, ausgegeben am 30.12.2022 wurde nun auch die Sachbezugswerte-VO geändert.
Es geht um die Themen Bezugsumwandlung in Verbindung mit emissionsfreien Fahrzeugen (Nettoabzüge sind abgabenrechtlich unwirksam; es "zählen" nur Vereinbarungen über Bruttoentgeltsabsenkungen, solange KV-Mindestwerte nicht unterschritten werden) sowie um den Ladekostenersatz in Bezug auf arbeitgebereigene emissionsfreie Fahrzeuge durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
Dabei wurden - und darauf bin ich ganz besonders stolz - die Ergebnisse der Begutachtung des Entwurfs unserer Arbeitsgruppe berücksichtigt. Zum einen wurde nun - praktisch gesehen - für den Ladekostenersatz für Aufwendungen, die zu Hause entstanden sind ein "amtlicher Strompreis" ins Leben gerufen (dort, wo die Lademenge eindeutig dem Firmen-KFZ zuteilbar ist) und zum anderen eine befristete Pauschallösung (2023 bis Ende 2023) aufgenommen, wo es nicht möglich ist, die Lademenge eindeutig zuzuteilen.
In ersterem Fall stellte sich für uns die Frage der Bewertung, wenn eine Stromrechnung irgendwann mal "kommt" und in Bezug auf letzteren Fall sind wir erleichtert, die Bedeutungslosigkeit des Ansatzes abgewandt zu haben, da viele Ladegeräte im Einsatz sind, die eine "Trennung" bzw. eine eindeutige Zuteilung der Lademenge nicht vornehmen können.
Was das Thema "Bezugsumwandlung" betrifft, so gibt es auch von Seiten der ÖGK eine neue Position, die sie in den nächsten Tagen selber verkünden wird. Aus Respekt davor bringe ich den Fachartikel zu diesem Thema erst in der Ausgabe Nr. 2/2023 der WIKU-Personal aktuell.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/504/20221230