05.01.2023, 08:34
VwGH vom 24.08.2022, Ra 2020/11/0046
§ 29 Abs. 1 LSD-BG
So entschied der VwGH:
§ 29 Abs. 1 LSD-BG
So entschied der VwGH:
- 29 Abs. 1 LSD-BG enthält seit 1. September 2021 für das Delikt der Unterentlohnung fünf verschiedene Strafrahmen.
- Diese sind gestaffelt nach der Höhe des den (allen) von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmern insgesamt vorenthaltenen Entgelts und stellen teilweise auf zusätzliche Voraussetzungen
- Der unterste Strafrahmen des 29 Abs. 1 zweiter Satz LSD-BG setzt voraus, dass die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,00 ist, dass ein Erst- und nicht ein Wiederholungsfall vorliegt, und dass es sich um einen „Arbeitgeber mit bis zu neun Arbeitnehmern“ handelt.
- Das Gesetz stellt mit der zuletzt genannten Voraussetzung nicht auf die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer ab, sondern auf eine Unternehmensgröße, gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmer.
- Die Strafe ist seit 1.9.2021 zudem nicht (mehr) je Arbeitnehmer zu verhängen.