20.02.2023, 20:18
Sachlich ausgeübtes Widerrufsrecht betreffend Über-stundenpauschale wegen verfehlter Arbeitsziele
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 2/23m
§ 10 AZG
So entschied der OGH:
1. Wurde eine Pauschalentlohnung von Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, ist es fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des Arbeitnehmers unter das seinerzeit zugrundegelegte Ausmaß vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart.
2. Wurde mit einer Arbeitnehmerin die Gewährung einer Überstundenpauschale für acht monatliche Überstunden gegen jederzeitigen Widerruf vereinbart und wurden diese Überstunden von ihr auch tatsächlich stets geleistet, so konnte der Arbeitgeber die Bezahlung der Überstundenpauschale dennoch widerrufen, da er der Arbeitnehmerin die Leistung der Überstunden als Folge von jahrelang verfehlten Arbeitszielen untersagt hatte.
3. In diesem Fall erfolgte der Widerruf dieser Leistung nicht aus unsachlichen Gründen.
4. Man kann aber den vorliegenden Fall nicht mit jener höchstgerichtlichen Judikatur vergleichen, welche die Einstellung einer (nicht widerruflich gestalteten) Überstundenpauschale für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternteilzeit oder eines Mutterschutzes zum Inhalt hatte, da es sich hier um keinen Fall handelt, bei dem die Anordnung von Überstunden rechtlich nicht möglich wäre, sondern um die Ausübung eines vertraglichen Gestaltungsrechts.
5. Bei einem echten Überstundenpauschale, das so wie hier kein verdeckter Gehaltsbestandteil, sondern tatsächlich laufend durch entsprechende Überstundenleistung gedeckt ist, handelt es sich zudem um keine einer Betriebspension vergleichbare Leistung.
6. Soweit nach einem zulässigen Widerruf der Pauschale weiterhin Überstunden anfallen, sind einzeln zu entlohnen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers, jedenfalls zu Überstunden herangezogen zu werden, besteht ohne ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung nicht.
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 2/23m
§ 10 AZG
So entschied der OGH:
1. Wurde eine Pauschalentlohnung von Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, ist es fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des Arbeitnehmers unter das seinerzeit zugrundegelegte Ausmaß vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart.
2. Wurde mit einer Arbeitnehmerin die Gewährung einer Überstundenpauschale für acht monatliche Überstunden gegen jederzeitigen Widerruf vereinbart und wurden diese Überstunden von ihr auch tatsächlich stets geleistet, so konnte der Arbeitgeber die Bezahlung der Überstundenpauschale dennoch widerrufen, da er der Arbeitnehmerin die Leistung der Überstunden als Folge von jahrelang verfehlten Arbeitszielen untersagt hatte.
3. In diesem Fall erfolgte der Widerruf dieser Leistung nicht aus unsachlichen Gründen.
4. Man kann aber den vorliegenden Fall nicht mit jener höchstgerichtlichen Judikatur vergleichen, welche die Einstellung einer (nicht widerruflich gestalteten) Überstundenpauschale für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternteilzeit oder eines Mutterschutzes zum Inhalt hatte, da es sich hier um keinen Fall handelt, bei dem die Anordnung von Überstunden rechtlich nicht möglich wäre, sondern um die Ausübung eines vertraglichen Gestaltungsrechts.
5. Bei einem echten Überstundenpauschale, das so wie hier kein verdeckter Gehaltsbestandteil, sondern tatsächlich laufend durch entsprechende Überstundenleistung gedeckt ist, handelt es sich zudem um keine einer Betriebspension vergleichbare Leistung.
6. Soweit nach einem zulässigen Widerruf der Pauschale weiterhin Überstunden anfallen, sind einzeln zu entlohnen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers, jedenfalls zu Überstunden herangezogen zu werden, besteht ohne ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung nicht.