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Nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erlangte Kenntnis über Anspruch auf weiteren Absetzbetrag ist zu spät
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Nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erlangte Kenntnis über Anspruch auf weiteren Absetzbetrag ist zu spät 

BFG vom 14.12.2022, RV 7103440/2022
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
  
So entschied das BFG:

1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Neuerungstatbestand).

2.    Vergessene" Absetzbeträge begründen jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebensowenig wie eine nach Rechtskraft des Bescheides eingetretene bessere Rechtskenntnis über steuerlich mögliche Absetzbeträge einen Wiederaufnahmegrund aus dem Titel neu hervorgekommener Tatsachen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 04. Februar 2021 in der Einkommensteuererklärung zwar den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Mehrkindzuschlag angekreuzt, nicht aber das für die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages vorgesehene Feld. Dieses Vergessen auf die Geltendmachung des Kindermehrbetrags stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.

4.    Wenn die Bf "neue Tatsachen" bzw "neue Erkenntnisse" aber darin erblickt, dass sie erst im Zuge einer Auskunft der Arbeiterkammer im Jahr 2022 auf die Möglichkeit des Kindermehrbetrags hingewiesen worden sei, so übersieht sie, dass die Frage, ob bestimmte Absetzbeträge zustehen oder nicht, nicht die Tatsachenebene, sondern die Ebene der rechtlichen Beurteilung betrifft.

5.    Da es somit im vorliegenden Fall an neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO mangelt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
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