23.03.2023, 15:38
Berechtigte (teilweise) Leistungsverweigerung wegen rückständigen Entgelts
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 135/22a
§ 27 Z 4 AngG
So entschied der OGH:
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 135/22a
§ 27 Z 4 AngG
So entschied der OGH:
- Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.
- Für die Dauer der berechtigten Leistungsverweigerung hat er Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts nach der Bestimmung des 1155 Abs. 1 ABGB.
- Dabei genügt es, dass der Arbeitnehmer einen Grund, welcher die Arbeitsverweigerung rechtfertigt im Prozess nachweist, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat.
- Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht zur Gänze zurückgehalten, sondern nur teilweise, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts.
- Die fristlose Entlassung wegen (angeblicher) "Arbeitsverweigerung" war somit unzulässig.