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Entgeltsrückvergütung nach dem Epidemiegesetz betreffend einen in Altersteilzeit befindlichen Dienstnehmer
#1
LVwG vom 24.03.2023, AV-1990/001-2022
§ 32 Epidemiegesetz
§ 27 AlVG

1. § 32 Abs. 3 erster Satz iVm. § 32 Abs. 2 EpiG ist zu entnehmen, dass die Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt für jeden Tag zu leisten ist, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.

2. In Entsprechung des genauen Wortlauts des § 32 Abs. 2 EpiG hat eine genaue, tageweise Berechnung des aliquoten Entgeltsanspruches zu erfolgen.

3. Befand sich der abgesonderte Arbeitnehmer zugleich in der Altersteilzeit, so ist von dem ermittelten aliquoten Entgelt (zuzüglich anteilige Sonderzahlungen sowie SV-Dienstgeberanteile), die AMS-Leistung "Altersteilzeitgeld" - ebenfalls anteilig - in Abzug zu bringen.
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