13.04.2023, 19:53
Keine Anwendung des IESG-Antragsprivilegs nach § 3c IESG für Betriebsratsmitglieder
OGH vom 21.11.2022, 8 ObS 3/22g
§ 3c IESG
So entschied der OGH:
1. Die Regelung des § 3c IESG ermöglicht es, Arbeitnehmern, die einem Kündigungsschutz nach dem MSchG, gesetzlichen Karenzregelungen oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (Präsenz- oder Zivildiener) unterliegen, deren Ansprüche gegenüber dem IE-Fonds zu späteren Zeitpunkten, als sie sonst gültig sind, geltend zu machen.
2. Der Grund für diese Sonderstellung liegt darin, dass diese Personen aufgrund ihrer längeren Absenz aus dem Betrieb häufig nichts von einem Insolvenzverfahren wissen bzw. erst später davon Kenntnis erlangen und es deshalb vor Schaffung dieser Ausnahmeregelung häufig Fristenprobleme in Bezug auf die Antragstellungen gab.
3. Dieses Privileg kommt jedoch Betriebsratsmitgliedern (Kündigungsschutz nach dem ArbVG) nicht zu.
OGH vom 21.11.2022, 8 ObS 3/22g
§ 3c IESG
So entschied der OGH:
1. Die Regelung des § 3c IESG ermöglicht es, Arbeitnehmern, die einem Kündigungsschutz nach dem MSchG, gesetzlichen Karenzregelungen oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (Präsenz- oder Zivildiener) unterliegen, deren Ansprüche gegenüber dem IE-Fonds zu späteren Zeitpunkten, als sie sonst gültig sind, geltend zu machen.
2. Der Grund für diese Sonderstellung liegt darin, dass diese Personen aufgrund ihrer längeren Absenz aus dem Betrieb häufig nichts von einem Insolvenzverfahren wissen bzw. erst später davon Kenntnis erlangen und es deshalb vor Schaffung dieser Ausnahmeregelung häufig Fristenprobleme in Bezug auf die Antragstellungen gab.
3. Dieses Privileg kommt jedoch Betriebsratsmitgliedern (Kündigungsschutz nach dem ArbVG) nicht zu.