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www.entsendung.at (Andreas Walch): Progressionsvorbehalt ab 2023 bei Zweitwohnsitz in Ö
#1
Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH vom 7.9.2022 hat das BMF die bisherige Auslegung in den Einkommensteuerrichtlinien (RZ 7588 ff) geändert. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 wird bei Personen mit Doppelwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland (Ansässigkeit gem. DBA im Ausland) bei der Ermittlung des Steuersatzes für in Österreich zu versteuernde Einkünfte das Auslandseinkommen nicht mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt).

Der VwGH hat jedoch (wie auch der deutsche BFH schon vor längerer Zeit) nun festgehalten, dass - kurz gesagt - ein DBA zwar vorsieht, dass der Ansässigkeitsstaat einen Progressionsvorbehalt vornehmen darf, dies jedoch dem "anderen" Staat nicht verboten wird, wenn dieser nach nationalem Recht einen Progressionsvorbehalt vorsieht.

Und da Österreich nach nationalem Recht bei einem Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz) die unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommensversteuerung vorsieht, sind ab Veranlagung 2023 in Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in jedem Fall die Auslandseinkünfte für den Progressionsvorbehalt mitberücksichtigen.

Bei nur beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt oder Zweitwohnsitz nach Zweitwohnsitzverordnung) wird der Progressionsvorbehalt nicht angewandt.

Somit wird ab 2023 die Zweitwohnsitzverordnung (Personen mit Lebensmittelpunkt von mindestens 5 Jahren im Ausland und maximal 70 Aufenthaltstage am Wohnsitz in Österreich) mehr Bedeutung bekommen als bisher. 

http://www.entsendung.at/outbound/index....sitz-in-oe

Die nächsten Schulungstermine (22. und 23.5.2023) zu Themen "internationaler Arbeitnehmereinsätze" von und mit Andreas Walch (Präsenz in Linz und ONLINE) finden Sie hier:

http://www.entsendung.at/outbound/index....t.events/-
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