26.04.2023, 10:45
Liebe Forumsteilnehmer!
Hat eine freigestellte Zahnarztassisentin weiterhin Anspruch auf die Gefahrenzulage gem. KV?
Wenn ja, ist diese für den Zeitraum der Freistellung pflichtig abzurechnen, oder?
Aus dem KV:
§ 21
Gefahrenzulage
1. Angestellte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Sputum, kariösen und putriden Massen, Amalgam, all dies auch innerhalb des Spraynebels (Tröpfcheninfektion) oder Zahnersatz aus dem Mund des Patienten in Berührung kommen, erhalten ab 1.6. 2022 eine monatliche Zulage in Höhe von € 131,-.
2. Diese Zulage wird zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen gem. § 18 a), b) oder c) gewährt.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Anteil dieser Zulage entsprechend der geleisteten Arbeitszeit.
4. Gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 sind die Zulagen steuerfrei zu behandeln.
Danke!
Hat eine freigestellte Zahnarztassisentin weiterhin Anspruch auf die Gefahrenzulage gem. KV?
Wenn ja, ist diese für den Zeitraum der Freistellung pflichtig abzurechnen, oder?
Aus dem KV:
§ 21
Gefahrenzulage
1. Angestellte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Sputum, kariösen und putriden Massen, Amalgam, all dies auch innerhalb des Spraynebels (Tröpfcheninfektion) oder Zahnersatz aus dem Mund des Patienten in Berührung kommen, erhalten ab 1.6. 2022 eine monatliche Zulage in Höhe von € 131,-.
2. Diese Zulage wird zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen gem. § 18 a), b) oder c) gewährt.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Anteil dieser Zulage entsprechend der geleisteten Arbeitszeit.
4. Gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 sind die Zulagen steuerfrei zu behandeln.
Danke!