Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel (§3Estg Abs 1 Z17 lit b und Reisegebühren
#1
Liebes Forum,

laut Betriebsvereinbarung erhalten Arbeiter, die innerhalb eines bestimmten definierten Gebietes, aber außerhalb des Betriebes für Arbeiten (Monteure) eingeteilt sind, für den notwendigen Mehraufwand eine tägliche Entschädigung, wenn Sie ununterbrochen mehr als sechs Stunden außerhalb dieses Betriebes tätig sind. Diese Entschädigung beträgt € 13,20 und wird steuerfrei und sv-frei abgerechnet. Der Firmenchef möchte nun zusätzlich Gutscheine laut § 3 Abs 1 Z 17 lit b gemäß EStg 1988 bis zu einem Wert von € 2,-- pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, gewähren. Dürfen auch diese steuer- und abgabenfrei behandelt werden oder gibt es da Bedenken?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Zitieren
#2
Der kleine "Essensgutscheinefreibetrag" (€ 2,00 je Arbeitstag) darf ohne Weiteres zusätzlich zu abgabenfreien Tagesgeldern (ebenfalls abgabenfrei) zur Anwendung gelangen.

Ob allerdings die laut Betriebsvereinbarung gewährten Tagesgelder - wie Sie beschrieben haben - auf Dauer abgabenfrei sein können, müsste man eventuell noch im Detail prüfen (ich weiß, das war nicht die Frage hier, möchte ich aber nur zur Sicherheit anmerken). Der Grund für meine Skepsis liegt darin, dass eine Betriebsvereinbarung (falls mit BV auch wirklich die vom ArbVG vorgesehene schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeint war) nämlich nicht automatisch als abgabenrechtlich privilegierte lohngestaltende Vorschrift Anerkennung findet, sondern nur dann, wenn die Betriebsvereinbarung auf Basis einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung (man könnte auch sagen "Erlaubnis") ergangen ist oder aber, wenn der Dienstgeber keinem Kollektivvertrag unterliegen kann, weil er keiner kv-fähigen Körperschaft zugehörig ist.

Aber - wie erwähnt - das ist eine andere "Baustelle".
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste