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Lohndumping: Überzahlung bei laufenden Bezügen dürfen auf Unterzahlungen bei Sonderzahlungen ange-rechnet werden
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Lohndumping: Überzahlung bei laufenden Bezügen dürfen auf Unterzahlungen bei Sonderzahlungen angerechnet werden

VwGH vom 21.03.2023, Ro 2020/11/0022

§ 7i Abs. 5 AVRAG (gültig bis 31.12.2016)

§ 29 Abs. 1 LSD-BG

So entschied der VwGH:

1. Leistete der Arbeitgeber bei den monatlich zu zahlenden laufenden Entgelten Überzahlungen, kam es jedoch bei den Sonderzahlungen zu „LSD-BG-relevanten“ Unterzahlungen, so konnten die laufenden Überzahlungen auf die Sonderzahlungsunterzahlungen angerechnet werden.

2. Zwar ist es nicht zulässig, bei laufenden Bezügen Überzahlungen aus einzelnen Kalendermonaten mit Unterzahlungen betreffend laufende Bezüge aus anderen Kalendermonaten aufzurechnen.

3. Anders verhält es sich – gemäß VwGH – jedoch bei „relevanten“ Unterzahlungen in Bezug auf Sonderzahlungen, da bei diesen der Lohnzahlungszeitraum nicht der Kalendermonat ist, sondern das Kalenderjahr (siehe dazu insoweit auch die Sonderbestimmung in § 29 Abs. 1 LSD-BG).

4. Es ist daher naheliegend, für die Frage der Anrechnung von Überzahlungen auf Unterentlohnungen bei Sonderzahlungen ebenfalls das Kalenderjahr als maßgeblichen Lohn-zahlungszeitraum heranzuziehen.

5. Die Überzahlungen aus den laufenden Bezügen dürfen somit mit „Sonderzahlungsunterzahlungen“ aufgerechnet werden.


Praxisanmerkung:

Im vorliegenden Fall ging es immerhin um eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 120.000,00.

Für das Verfahren wurden auch jede Menge Gutachten in Auftrag gegeben.
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