11.07.2023, 19:03
OGH vom 30.08.2022, 8 ObA 82/21y
§ 3 AVRAG
So entschied der OGH:
1. Kam es zwischen einem Arbeitskräfteüberlasser und einem Beschäftiger (der zugleich auch Überlasser war) zur Vereinbarung, dass die an Beschäftiger überlassenen Arbeitnehmer auch „nur an ihn überlassen werden durften“ (Exklusivitätsklausel), betraf dies – von wenigen Ausnahmen abgesehen – fast alle überlassenen Arbeitnehmer des Überlassers und spiegelte sich dieses Exklusivitätsgebot auch in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer wieder, so konnte nach Ansicht des OGH von einer organisatorischen Einheit gesprochen werden.
2. Für diese Arbeitnehmer übernahm der Überlasser das sogenannte „Payrolling“ (= Arbeitskräfteüberlassung mit reduzierten Pflichten des Überlassers), welches in weiterer Folge (logischerweise) auf den Beschäftiger überging, der diese überlassenen Arbeitnehmer „übernahm“ und wiederum weiter überließ.
3. Nach Ansicht des OGH hatten somit jene wenigen Arbeitnehmer, die nicht vom Beschäftiger übernommen wurden, ein Recht auf Weiterbeschäftigung beim ursprünglichen Beschäftiger (der selber ein Arbeitskräfteüberlasser war), weil ein Betriebsübergang stattgefunden hatte.
4. Dass dabei keine materiellen Betriebsmittel und Personalverwaltungsressourcen, die im anderen Personalverleihunternehmen bereits vorhanden und für die Erbringung der charakteristischen Leistung ohne entscheidende Bedeutung waren, übergingen, ändert per se nichts an einem Betriebsübergang.
§ 3 AVRAG
So entschied der OGH:
1. Kam es zwischen einem Arbeitskräfteüberlasser und einem Beschäftiger (der zugleich auch Überlasser war) zur Vereinbarung, dass die an Beschäftiger überlassenen Arbeitnehmer auch „nur an ihn überlassen werden durften“ (Exklusivitätsklausel), betraf dies – von wenigen Ausnahmen abgesehen – fast alle überlassenen Arbeitnehmer des Überlassers und spiegelte sich dieses Exklusivitätsgebot auch in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer wieder, so konnte nach Ansicht des OGH von einer organisatorischen Einheit gesprochen werden.
2. Für diese Arbeitnehmer übernahm der Überlasser das sogenannte „Payrolling“ (= Arbeitskräfteüberlassung mit reduzierten Pflichten des Überlassers), welches in weiterer Folge (logischerweise) auf den Beschäftiger überging, der diese überlassenen Arbeitnehmer „übernahm“ und wiederum weiter überließ.
3. Nach Ansicht des OGH hatten somit jene wenigen Arbeitnehmer, die nicht vom Beschäftiger übernommen wurden, ein Recht auf Weiterbeschäftigung beim ursprünglichen Beschäftiger (der selber ein Arbeitskräfteüberlasser war), weil ein Betriebsübergang stattgefunden hatte.
4. Dass dabei keine materiellen Betriebsmittel und Personalverwaltungsressourcen, die im anderen Personalverleihunternehmen bereits vorhanden und für die Erbringung der charakteristischen Leistung ohne entscheidende Bedeutung waren, übergingen, ändert per se nichts an einem Betriebsübergang.