14.08.2023, 16:02
VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067
DBA Türkei
So entschied der VwGH:
1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl in der Türkei als auch in Österreich ansässig, befindet sich aber sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei, so ist Österreich bei der Ermittlung jener Steuer, die auf die in Österreich erzielten Einkünfte, entfällt, berechtigt, auch die in den anderen Ländern erzielten Einkünfte für die Ermittlung eines Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
2. Das bedeutet, dass die außerhalb von Österreich erzielten Einkünfte (hier: aus nichtselbständiger Arbeit), für deren Besteuerung Österreich hier auch gar nicht zuständig ist, nicht in Österreich besteuert werden dürfen. Aber zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes für die "Österreich-Einkünfte" dürfen die anderen Einkünfte (hier: ebenfalls aus nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt werden.
3. Das DBA Türkei verbietet dies jedenfalls nicht (Art. 22 DBA Türkei).
DBA Türkei
So entschied der VwGH:
1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl in der Türkei als auch in Österreich ansässig, befindet sich aber sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei, so ist Österreich bei der Ermittlung jener Steuer, die auf die in Österreich erzielten Einkünfte, entfällt, berechtigt, auch die in den anderen Ländern erzielten Einkünfte für die Ermittlung eines Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
2. Das bedeutet, dass die außerhalb von Österreich erzielten Einkünfte (hier: aus nichtselbständiger Arbeit), für deren Besteuerung Österreich hier auch gar nicht zuständig ist, nicht in Österreich besteuert werden dürfen. Aber zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes für die "Österreich-Einkünfte" dürfen die anderen Einkünfte (hier: ebenfalls aus nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt werden.
3. Das DBA Türkei verbietet dies jedenfalls nicht (Art. 22 DBA Türkei).