14.08.2023, 16:47
VwGH 18.01.2023, Ra 2021/08/0137
§ 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG
§ 1 Z 3 Verordnung des BM für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
So entschied der VwGH:
1. Öffentliche und private Schulen stellen keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung dar,
2. Dies gilt auch in Bezug auf Maturaschulen (private Schule).
3. Daher kann die beitragsfreie Aufwandsersatzpauschale (€ 537,78) für die Lektorinnen und Lektoren nicht zur Anwendung gebracht werden.
§ 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG
§ 1 Z 3 Verordnung des BM für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
So entschied der VwGH:
1. Öffentliche und private Schulen stellen keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung dar,
2. Dies gilt auch in Bezug auf Maturaschulen (private Schule).
3. Daher kann die beitragsfreie Aufwandsersatzpauschale (€ 537,78) für die Lektorinnen und Lektoren nicht zur Anwendung gebracht werden.