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Lohnpfändung Aufschiebung Exekution
#1
Sehr geehrte Forumteilnehmer/ Herr Kurzböck!
Lohnpfändung:
16.6.2023 Ein DN hat eine Verpfändungsanzeige von seiner Bank für den Lohn vorgelegt. d.h. 1.Rang

12.7.2023 Dann kam eine Exekutionsbewilligung von einer Firma A , mit der hat er eine Ratenvereinbarung abgeschlossen. 2. Rang
10.8.2023 vom Gericht kam eine Innehaltung der Exekution der Firma A
28.8.2023 Vom Anwalt der Firma A kam ein Schreiben, wo darauf hingewiesen wird, falls es zu weiteren Exekutionen kommen sollte,
dass der Anwalt verständigt werden muss, damit sein Rang bleibt.
TEXT des Anwalts:
Sollten weitere Gläubiger die Gehaltsabzüge von .... pfänden, tritt die Einstellungsermächtigung mit sofortiger Wirkung außer Kraft und sind die pfändbaren Bezugsteile ausschließlich zu meinen Handen zu überweisen. Diesfalls darf ich Sie um sofortige Kontaktauf-nahme bitten, da die (vorläufige) Einstellungsermächtigung den ersten Pfandrang meiner Mandantin unbeschadet lässt.
30.8.2023 kam ein Schreiben vom Gericht, dass die Exekution der Firma A aufgeschoben ist.
18.9.2023 kammen 2 Exkutionen von Firma B herein.

Meine Frage dazu:
Ich glaube der Rang der Firma A bleibt ja auf den 2. Rang stehen.

1. Muss ich totzdem dem Anwalt der Firma A Bescheid geben, dass 2 Exekutionen gekommen sind oder muss ich das nicht mehr,
da die Exekution aufgeschoben ist.

2. Bin  ich richtig, erst wenn das Gericht die Exekution  Firma A wieder aufleben lässt, dann darf ich exekutieren und davor alle anderen ?

Diese Situation hatte ich noch nicht und möchte auch keine Fehler hier machen.

Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung
Christa
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#2
Zu Frage 1:

Am Rang von A ändert sich nichts. Dem Anwalt hätten so und anders nicht Bescheid geben müssen. Eine diesbezügliche Rechtsgrundlage für eine allfällige Mitteilungsverpflichtung wird wohl nicht zu liefern sein. Wenn man die Mitteilung freiwillig macht, sollte man sich dies auch vom Arbeitnehmer genehmigen lassen. Eine Exekution wird ja nur dann aufgeschoben, wenn es eine Zahlungsvereinbarung gibt.



Zu Frage 2:

Der Rang von A ist gewahrt, aber vorläufig inaktiv. Das bedeutet, dass die nachrangigen Exekutionen bedient werden müssen, solange A inaktiv ist. Wenn dann auch der Verpfändungsgläubiger die Pfändung verlangt, dann ist - da ja auch dessen erster Rang zur Zeit "inaktiv" ist - dieser an der Reihe und alle anderen Pfändungen einzustellen.

Sie finden das alles sehr im Detail beschrieben in meiner Schulungs- und Nachschlageunterlage "Lohnpfändung Intensivtraining".
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#3
Vielen herzlichen Danke für die Unterstützung.
Buch habe ich vor kurzem gekauft.
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